Entscheidung
4 StR 217/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 217/13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 17. Dezember 2012 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde vom Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Ge- samtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstra- 1 - 3 - fen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona- ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden recht- lichen Bedenken, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (UA S. 9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumes- sungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 – 2 StR 324/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1). 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtskraft der 2 3 4 - 4 - Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind. Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin