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Entscheidung

2 ARs 281/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 281/13 2 AR 193/13 vom 1. August 2013 in der Jugendstrafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung Az.: 4.6 jug Ds 290 Js 21146/12 (112/12) Amtsgericht Frankfurt (Oder) Az.: 290 Js 21146/12 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Az.: 3 RWs 589/13 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 4 Ds 4820 Js 18573/13 Amtsgericht Korbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 1. August 2013 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei- dung der Sache zuständig. Gründe: Dem die Tat bestreitenden Angeklagten wird vorgeworfen, als Jugendli- cher in Seelow auf dem Bahnhofsvorplatz eine Körperverletzung begangen zu haben. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Anklage vom 10. September 2012 zugelassen und Hauptverhandlungstermin auf den 13. Februar 2013 be- stimmt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war. Da der Angeklagte bereits am 19. Oktober 2012 nach Bad Arolsen ver- zogen war, gab das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 28. März 2013 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Korbach ab; dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. 1 2 3 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: "Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die jedenfalls zu vernehmenden drei Zeugen haben alle ihren Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Das Amts- gericht Frankfurt/Oder ist durch die Eröffnungsentscheidung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Sache vertraut. Die Jugend- gerichtshilfe des Landkreises Märkisch-Oderland hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück." Dem tritt der Senat bei. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 4 5