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Entscheidung

X ZR 81/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 81/12 Verkündet am: 6. August 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Die Berufung gegen das am 23. Juli 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem europäischen Patent 1 501 655 (Klagepatent). Die Be- schwerdekammer des Europäischen Patentamts hat dieses Schutzrecht mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (T 761/09 - 3.2.07) widerrufen. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung dieses Patents in An- spruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erst- instanzlichen Rechtsstreits hat es den Beklagten gemäß § 91a ZPO ein Sechs- tel auferlegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Be- klagten hinsichtlich der noch in Streit stehenden Ausführungsform im Wesentli- chen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. Entscheidungsgründe: I. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung einer voll- ständigen rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 - Laufzeit eines Lizenzver- trags mwN). II. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Bestätigung der vom Landgericht ausgesprochenen Klageabwei- 1 2 3 4 - 4 - sung. Nach dem rechtskräftigen Widerruf des Klagepatents ist dem Klagebe- gehren die Grundlage entzogen. III. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Landgericht den Beklagten gemäß § 91a ZPO einen Teil der erstinstanzlichen Kosten auferlegt hat, kommt eine Abänderung des Urteils im Revisionsverfahren nicht in Betracht. Ist in erster oder zweiter Instanz über einen Teil der Kosten eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO ergangen, so kann diese im Revisionsverfahren nicht darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz die Erfolgsaussicht des für erledigt erklärten Klagebegehrens zutreffend beur- teilt hat. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt hat (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 - Planfreigabesystem; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 9 mwN). Letzteres macht die Revision, die die Kostenentscheidung insoweit ohnehin nicht aus- drücklich angegriffen hat, nicht geltend. 5 6 - 5 - IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Meier-Beck Mühlens Gröning Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.07.2008 - 2-6 O 311/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2012 - 6 U 173/08 - 7