OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 211/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/13 vom 7. August 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10 Abs. 2, 18 Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beam- tenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - OLG Schleswig AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Vers.-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgelt- punkte umzurechnen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vor- handene Konto bei der Deutschen Renten- - 3 - versicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29. Fe- bruar 2012, übertragen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah- rens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 5.040 € Gründe: I. Auf den am 15. März 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 17. Dezember 2004 geschlossene Ehe des Antragsgegners (Ehemann) und der Antragsstellerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi- cherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten und einem Aus- gleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapital- wert von 3.041,71 € erworben. Der Ehemann hat Anrechte aus einem städti- schen Beamtenverhältnis mit einem Ehezeitanteil von monatlich 318,06 € und einem Ausgleichswert von 159,03 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 36.815,93 €. Das Familiengericht hat das vom Ehemann erworbene An- recht intern geteilt und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des von der Ehe- frau erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit unterbleibe. Auf die Beschwerde des kommunalen Versorgungsträgers hat das Ober- landesgericht das bei diesem bestehende Anrecht extern geteilt. Die Be- schwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch des von der Ehefrau 1 2 - 4 - erworbenen Anrechts begehrt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht sei mit einem korres- pondierenden Kapitalwert von 3.041,71 € geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG und deshalb nicht auszugleichen. Die (vorrangig zu prüfende) Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG komme nicht zur Anwendung, da es sich bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits nicht um gleichartige Anrechte handle. Besondere Gründe, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts ent- gegen der Vorgabe des § 18 Abs. 2 VersAusglG erforderten, lägen nicht vor. Insbesondere entfalle der mit der Teilung verbundene Verwaltungsaufwand nicht deswegen, weil der Ehemann über ein Konto in der gesetzlichen Renten- versicherung Knappschaft-Bahn-See verfüge und zwischen dieser und der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Verrechnungsvereinbarung beste- he. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit anhand der Vorschrift 3 4 5 6 7 - 5 - des § 18 Abs. 2 VersAusglG und nicht anhand derjenigen des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne An- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Stehen sich je- doch gleichartige Anrechte gegenüber, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.). Beiderseiti- ge Anrechte gleicher Art soll das Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 VersAus- glG (nur) dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte ge- ring ist. Das Absehen vom Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts setzt somit voraus, dass dieses nicht gleichartig ist mit dem Anrecht des Ehe- manns. Ob Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als gleichartig mit solchen aus der Beamtenversorgung anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) Nach überwiegender Literaturauffassung liegt in solchen Fällen trotz unterschiedlicher Finanzierungsarten Gleichartigkeit vor (Ruland Versorgungs- ausgleich 3. Aufl. Rn. 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht § 18 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630; Bergner FamFR 2010, 221, 222 und NJW 2010, 3269, 3270; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4; Friederici Praxis des Versorgungsausgleichs § 18 VersAusglG Rn. 5; FA-FamR/ Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kapitel 7 Rn. 179; Götsche FamRB 2010, 344, 345; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Zur Begründung wird auf eine vergleichbare Wertentwicklung beider Anrechte sowie darauf hin- 8 9 10 - 6 - gewiesen, dass sich die Vorschriften über die Kapitalwertermittlung für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Auch wird zur Be- gründung der Gleichartigkeit angeführt, dass der Ausgleichswert einer extern auszugleichenden Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) um- zurechnen sei (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630). bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu be- handeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvo- raussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Versor- gungshöhe von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien (OLG Celle FamRZ 2012, 1058; Juris-PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zweifelnd auch Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2). cc) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Was unter "Anrechten gleicher Art" zu verstehen ist, ist im Versorgungs- ausgleichsgesetz nicht geregelt. Der Begriff wird an zwei Stellen verwendet, nämlich in § 18 Abs. 1 VersAusglG und in § 10 Abs. 2 VersAusglG. Die gelten- de Fassung des § 18 VersAusglG geht auf die Beschlussempfehlung des Bun- destags-Rechtsausschusses zurück (BT-Drucks. 16/11903 S. 54 f.). Dort wird wegen des Begriffs "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des Regie- rungsentwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verwiesen. Darin wird der Begriff "Anrechte gleicher Art" dahin erläutert, es handele sich um Anrechte, die sich in 11 12 13 - 7 - Struktur und Wertentwicklung entsprächen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führe wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Eine Wertidentität sei nicht erforderlich, ausrei- chend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und lau- fenden Versorgungen; BT-Drucks. 16/10144 S. 55). Nach diesen Kriterien sind die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung und solche aus Beamtenversorgung nicht gleicher Art. Sie unter- scheiden sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung. (1) Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wird im Wesentlichen durch Beitragsleistung erdient und durch Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten ergänzt. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch ein Umlagesystem, ergänzt durch Zuschüsse des Bundes (vgl. § 153 SGB VI). Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff. = FamRZ 1980, 326, 331 f.). Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in den Jahren 1957 bis 1978 in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese fand über den Berechnungsfaktor der allgemei- nen Bemessungsgrundlage in die Rentenformel Eingang. Die allgemeine Be- messungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsent- gelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbei- ter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwi- ckelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinkom- 14 15 16 - 8 - men der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und da- mit dynamisch. Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen ins- gesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. BVerfGK 11, 465, 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.). Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (BVerfGK 11, 465, 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50). Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung aber anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten blei- ben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Fi- nanzierung zu gewährleisten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das Ren- tenversicherungssystem nicht so, dass es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche Maß- nahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzli- chen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfGK 11, 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN). Die langfristigen Beitragsverpflichtun- gen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führ- ten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschrif- ten über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten. Zudem folge aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allge- meine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungs- zwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versiche- 17 - 9 - rungsleistungen zu erbringen (BVerfGK 11, 465, 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58). Die Invalidiätsabsicherung wird in Form einer vollen oder teilweisen Er- werbsminderungsrente gewährt. Die volle Erwerbsminderungsrente setzt vo- raus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh- bare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Eine Teilerwerbsminderungsrente kann der Versicherte bean- spruchen, wenn er nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch die vor dem 2. Januar 1961 gebore- nen Versicherten, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fä- higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkei- ten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, um- fasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ih- res bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Be- rufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg aus- gebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumut- bare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI). So- wohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente setzen weiter vo- raus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs- 18 - 10 - minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). (2) Demgegenüber beruht die Beamtenversorgung auf Art. 33 Abs. 5 GG und den daraus folgenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten- tums. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ru- hegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen des Berufsbeam- tentums. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt grundsätzlich anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt be- zogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfG DVBl 2005, 1441, 1444 mwN). Die Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Errei- chen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festge- legten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256, 323 f. und 332 f.). Die amtsangemessene Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalts durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass der Beamte über ein Einkom- men verfügen muss, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürf- nisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard ermöglicht (BVerfGE 119, 247, 269 mwN). Bei der Bestimmung der Höhe der amtsange- messenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung 19 - 11 - der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Le- bensstandard zu orientieren (BVerfGE 117, 330, 352). Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrach- tungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeam- ten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441, 1447). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemesse- nen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zu- rückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchst- satzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235). Bei alledem bleibt der Bezug einer Beamtenversorgung - anders als der Bezug einer in der allgemeinen Rentenversicherung erdienten oder im Wege des Versorgungsausgleichs dorthin übertragenen Versorgung - an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ein Ruhestandsbeamter verliert nämlich seine Rechte als Ruhestandsbeamter un- ter anderem dann, wenn er wegen einer nach Beendigung des Beamtenver- hältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BeamtVG) oder wenn er ent- gegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 BBG einer erneuten Be- rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt (§ 60 BeamtVG). Abweichungen ergeben sich auch bei den Leistungsvoraussetzungen der Invaliditätsversorgung. So setzt die Versetzung eines Beamten in den Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus 20 21 22 - 12 - gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurtei- lung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abs- trakt-funktionellen Sinn (BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Bei der Frage der ander- weitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG muss sich die Su- che auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung erge- ben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos ge- blieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG; BVerwG RiA 2012, 165, 166). Schließlich erhält der Beamte - als Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips - ein besonderes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist (§§ 36 f. BeamtVG). (3) Zu alledem kommt hinzu, dass Versorgungsemfänger der Beamten- versorgung beihilfeberechtigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV), während der Ren- tenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). 23 24 - 13 - (4) Diese gesamten strukturellen Unterschiede sind von solchem Ge- wicht, dass eine Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung und solchen aus der Beamtenversorgung nicht angenommen werden kann. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber nicht von der Gleichartigkeit dieser Anrechte ausgegangen ist. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, den Ausgleich von Anrechten gleicher Art nur in Hö- he des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. Das hat der Gesetz- geber für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, durch § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG angeordnet. Bei Anrechten, für die ver- schiedene Versorgungsträger zuständig sind, hat der Gesetzgeber die Verrech- nung in Höhe des Wertunterschieds vorgesehen, wenn Vereinbarungen zwi- schen den Versorgungsträgern eine Verrechnung vorsehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dabei hat es der Gesetzgeber als ausdrücklich wünschenswert erachtet, dass Versorgungsträger nach Einführung der obligatorischen internen Teilung solche Abkommen schließen (BT-Drucks. 16/10144 S. 54). Für den Be- reich der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der Bund die Gesetzge- bungskompetenz hat, hat er in § 120 f Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass alle bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten, und damit die Verrechnung auch ohne Vereinbarung der Versorgungsträger angeordnet. Hät- te der Gesetzgeber auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung als mit de- nen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig angesehen, so hätte es der in § 10 Abs. 2 VersAusglG angelegten Systematik entsprochen, auch hierfür eine gesetzliche Verrechnungsanordnung zu treffen, wenigstens in Be- zug auf die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegenden Bun- desbeamten. Das Sozialgesetzbuch und das Bundesversorgungsteilungsgesetz enthalten jedoch keine dahin gehenden Regelungen. Daraus kann geschlossen 25 26 - 14 - werden, dass der Gesetzgeber diese Versorgungsarten wegen ihrer strukturel- len Unterschiede nicht als von gleicher Art und deshalb nicht als verrechenbar angesehen hat. Gilt dies bereits für Bundesbeamte, für die der Bund die Ge- setzgebungskompetenz hat, können ebenso und erst recht nicht die - wie hier - nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechte als gleichartig mit gesetzlichen Rentenanwartschaften angesehen werden. Das führt dazu, dass vom Ausgleich einander gegenüberstehender An- rechte aus der Beamtenversorgung und solcher aus der gesetzlichen Renten- versicherung wegen Geringfügigkeit nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, son- dern nur nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen werden kann. (5) Die Argumente der Gegenauffassung überzeugen nicht. Die in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Bestimmungen bieten kein tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von Anrechten der Beamtenversor- gung und der gesetzlichen Rentenversicherung. § 16 VersAusglG trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Bun- desgesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechten anzuord- nen. Der Bundesgesetzgeber hat deswegen bezüglich dieser Anrechte eine externe Teilung ermöglicht, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwart- schaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne 27 28 29 - 15 - Teilung auf Akzeptanz stoßen würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 59 f.). Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegan- gen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1060). § 47 Abs. 3 VersAusglG bestimmt zwar, dass der korrespondierende Ka- pitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwen- dung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beam- tenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann und ein „Einkaufspreis“ (auf den bei der Ermittlung des korrespondierenden Ka- pitalwerts abgestellt werden soll, BT-Drucks. 16/10144 S. 84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungs- größen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweck- mäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen "durchaus vergleichbar" seien und "Wert- sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen" würden (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dabei dient die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster Li- nie dazu, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deut- lich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Ver- mögenswerten - auch als Basis für Vereinbarungen - zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus Härtegründen nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist, zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach 30 - 16 - § 18 VersAusglG und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Ver- meidung unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), benötigt. Korrespondierende Kapitalwerte sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der An- rechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 VersAusglG). Wie das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2012, 1058, 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden. b) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlan- desgericht in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts ab- gesehen hat. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar erkannt, dass Zwi- schen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbtei- lungsgrundsatz ein Spannungsverhältnis besteht. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehal- ten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maß- stab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vor- schriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Se- natsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21). Gesetzesziel der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist danach vor- nehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versor- 31 32 33 - 17 - gungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwal- tungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Das Oberlandesgericht hat angenommen, die interne Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts verursache deshalb einen besonderen Ver- waltungsaufwand, weil zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keine Verrech- nungsvereinbarung bestehe. Dabei hat das Oberlandesgericht übersehen, dass verschiedenartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung auf einem einheitlichen Versicherungskonto geführt werden. Insbesondere können auf einem von der Knappschaft geführten Versicherungskonto neben knappschaftlichen Entgelt- punkten auch Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sein (s. Ruland FamRZ 2013, 169). Die Umbuchung von Entgeltpunkten der Ehefrau auf das vorhandene knappschaftliche Versicherungskonto des Ehemanns be- gründet daher weder einen besonderen Verwaltungsaufwand noch führt sie zu einer Splitterversorgung, da sich die verschiedenartigen Entgeltpunkte im Leis- tungsfall zu einer Gesamtrente vereinigen. Weil die gesetzlichen Voraussetzun- gen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellatio- nen nicht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner 34 35 - 18 - gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht der Ehe- frau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger ist im Wege des Hin-und-her-Ausgleichs über die Teilung beider Anrechte zu entscheiden. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 17.09.2012 - 103 F 34/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2013 - 13 UF 154/12 - 36