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Entscheidung

2 StR 622/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 622/12 vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt am 14. Dezember 2011 - auch soweit es die Mitangeklagten A. und Sch. betrifft - a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. und der Angeklagte A. des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in zwei Fällen, der Angeklagte Sch. des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind; b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten S. , A. und Sch. festgesetzten Einzelstrafen im Fall II. 3.3 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver- worfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das vorge- nannte Urteil im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines - 3 - Teils der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug aufgeho- ben; die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. 4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch. sowie die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S. haben aus den vom Ge- neralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie sind of- fensichtlich unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. 2. Die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Jedoch hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle II. 3.3 und II. 3.4 der Ur- teilsgründe zur Tateinheit verbunden waren, weil Teilmengen aus beiden Ge- schäften zugleich übergeben wurden (UA S. 22). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II. 3.3 erkannten Einzelstrafe. 3. Gemäß § 357 StPO war dieses Ergebnis auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und den insoweit nicht revidierenden Mitangeklag- ten Sch. zu erstrecken. 1 2 3 - 4 - 4. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits- strafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß § 64 beschränkte Revision des Angeklagten Sch. ist begründet, da aus den vom Generalbundesanwalt zu- treffend dargelegten Gründen im Hinblick auf die bereits erlittene Untersu- chungshaft ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift ge- hindert. Fischer Ott Zeng 4