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Entscheidung

VI ZR 260/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 260/12 vom 13. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Juli 2013 gegen den Se- natsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Ent- scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der 1 - 3 - Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 O 583/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2012 - 3 U 120/08 -