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2 StR 574/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 574/12 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juli 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Unterbringung zu vollstrecken sind. Die Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2013 ohne Erfolg. Die Nach- prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) und die – hier al- lein zu erörternde – Zumessung der Strafe innerhalb des nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sind rechtlich nicht zu bean- standen. 1 2 3 - 4 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem al- koholisierten Angeklagten und seiner ebenfalls alkoholisierten (ehemaligen) Lebensgefährtin in der noch von beiden genutzten gemeinsamen Wohnung zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte ergriff sodann ein Küchenmesser mit ei- ner Klingenlänge von 19,5 cm und stach mehrfach während des „Kampfge- schehens“ auf die Geschädigte ein, um sie zu töten. Aufgrund der insgesamt 50 Stich- und Schnittverletzungen verblutete das Tatopfer innerhalb weniger Minu- ten. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer ist davon ausge- gangen, dass der – in hohem Maße alkoholgewöhnte – Angeklagte, wegen ei- nes bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms und seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von maximal 2,92‰) in seiner Steuerungs- fähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten u.a. straf- mildernd zugutegehalten, dass er „aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung alkoholbedingt enthemmt und wegen des Streits affektiv aufgeladen gewesen ist“. Zu Lasten hat es u.a. gewertet, dass der Angeklagte mit „extremer Brutali- tät“ vorgegangen sei; es handele sich um eine „sehr brutale Tötung des Tatop- fers an der Grenze zur Grausamkeit“ (UA S. 66). b) Diese Begründung enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 104/13 mit zahlr. Nachw.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Landgericht hat – dem Sachverständigen folgend – 4 5 6 7 - 5 - rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Be- wusstseinsstörung insbesondere auch mit Blick auf das geordnete Verhalten des Angeklagten nach der Tat ausgeschlossen. Es hat weiterhin festgestellt, dass der in hohem Maße alkoholgewöhnte Angeklagte dem Tatopfer schon vor der Tat mehrmals angedroht hatte, es „heute Nacht noch“ abzustechen. Neben der – persönlichkeitsbedingt – erhöhten Gewaltbereitschaft des Angeklagten hat das Landgericht zudem dessen „Neigung zu Impulshandlungen“ (UA S. 61) in den Blick genommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist damit noch ausrei- chend zu entnehmen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem sich die Art der Tat- ausführung gerade aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit be- gründenden Zustand des Täters erklärt. Die „brutale“ Tatausführung ist aber dann ein zulässiger Strafschärfungsgrund, selbst wenn dem Angeklagten er- heblich verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten wird. Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB strafer- schwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, 8 - 6 - dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berück- sichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen ver- loren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 – 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng