Entscheidung
4 StR 196/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/13 vom 15. August 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches hier: „Gegenvorstellung“ gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten ge- gen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Der als „Gegenerklärung“ im Sinne des § 33a StPO bezeichnete Rechts- behelf des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Die an keine Frist gebundene „Gegenvorstellung“ nach § 33a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 – 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 – 4 StR 121/09 je- weils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Rege- lung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft. 2. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zulässig wäre. Bedenken bestehen insoweit, weil nicht dar- getan und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. 1 2 3 - 3 - Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, die sich nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Auf die ent- sprechende Fundstelle in den Urteilsgründen hat der Senat in seinem Be- schluss vom 18. Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Der Revisionsführer hatte in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts die ent- sprechende Urteilspassage selbst zitiert. Dass der Senat diese Feststellungen anders bewertet hat als der Angeklagte, begründet keine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör. Mutzbauer Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Mutzbauer Quentin 4