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3 StR 237/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 237/13 vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 15. März 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Springe vom 10. November 2011 zu der Ju- gendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. 1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen drangen der An- geklagte, die Mitangeklagten A. und S. sowie eine weitere Mitangeklag- te zusammen in die Wohnung des Geschädigten D. ein, um ihm in ers- ter Linie Marihuana, aber auch vorgefundenes Bargeld oder andere Wertge- genstände zu entwenden. Gemeinsam fühlten sie sich dem dort wie erwartet allein angetroffenen D. überlegen und gingen deshalb davon aus, die- ser werde keinen nennenswerten Widerstand leisten. Ohne dass dies verabre- det gewesen wäre, hielt es der Angeklagte aber für möglich, er oder ein ande- rer Beteiligter werde, falls erforderlich, auch körperliche Gewalt gegen D. einsetzen. Der Angeklagte forderte D. auf, sein gesamtes Marihuana her- beizuholen. Da dieser das Auftreten der Besucher als bedrohlich empfand, leg- te er vorhandene 4-5 Gramm auf den Wohnzimmertisch. Der Angeklagte nahm das Marihuana sowie ein daneben liegendes Mobiltelefon an sich und erklärte, beides gehöre jetzt ihm. Auf D. s Frage, was dies solle, wies der Ange- klagte ihn an, er solle keine falsche Bewegung machen und keine Gegenwehr leisten. Der Mitangeklagte A. , der, wie auch der Angeklagte wusste, Unterricht im Thai-Boxen nahm, "befürchtete nun eine körperliche Gegenwehr" des Ge- schädigten. Um eine solche zu unterbinden, versetzte er ihm unter Verwendung eines "verstärkenden Tatmittels" - Näheres hierzu kann das Landgericht eben- so wenig feststellen wie die Kenntnis der Begleiter von dessen Mitführung - ei- nen Faustschlag gegen die vordere linke Kopfseite. D. erlitt eine Riß- wunde mit spritzender Blutung und eine ohne intensivmedizinische Versorgung 2 3 4 5 - 4 - lebensbedrohliche Schädelimpressionsfraktur mit epiduralem Bruchspalthäma- tom; ein Teil des Schädelknochens musste später entfernt und durch eine Plas- tik ersetzt werden. Der Angeklagte erkannte die Schwere der Verletzung und "nahm diese billigend in Kauf". "An dieser Stelle" kam er mit dem Mitangeklagten A. still- schweigend überein, gegen das Opfer "weiter gemeinschaftlich Gewalt zur Wegnahme noch anderer Gegenstände" auszuüben. Er ergriff einen auf dem Wohnzimmertisch befindlichen Laptop, den D. ihm aber wieder ent- reißen konnte. Vom Angeklagten auf ein Sofa geschubst verbarg er das Gerät unter sich. Um es dennoch an sich zu bringen, schlugen der Angeklagte und der Mitangeklagte nun mit Fäusten und einem von der Wand genommenen Bilderrahmen aus Plexiglas auf den Geschädigten ein. Erst als der Mitange- klagte S. , der das Geschehen beenden wollte, vorgab, es nähere sich eine Nachbarin, ließen sie von ihm ab. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei sich möglicher Wirkungen von Schlägen des Mitangeklagten A. bewusst gewesen. Deswegen habe er auch die Schwere und die Folgen der durch dessen ersten Faustschlag hervorgerufenen Verletzungen billigend in Kauf genommen. Schon wegen der Schwere der Schuld sei daher - ungeachtet ebenfalls bestehender schädlicher Neigungen - die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Auch bei deren Bemessung müssten sich die Intensität der Gewalteinwirkung und die erheblichen Folgen der Tat für den Geschädigten erschwerend auswirken. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 6 7 8 - 5 - Zwar schloss es der Angeklagte beim Betreten der Wohnung des Ge- schädigten nicht aus, er oder einer seiner Begleiter werde, wenn der Geschä- digte doch Widerstand leiste, bei der geplanten Wegnahme von Gegenständen körperliche Gewalt anwenden. Jedoch ergibt sich nichts dafür, dass der Ange- klagte zu dem Zeitpunkt, als der Mitangeklagte A. den ersten Faustschlag führ- te, davon ausging, eine solche Situation sei eingetreten. Marihuana und Mobil- telefon hatte er bereits an sich gebracht; der Geschädigte hatte es bei verba- lem Widerspruch belassen. Zu weiteren, nunmehr gewaltsamen Wegnahme- handlungen im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. entschloss er sich erst nach dessen Angriff auf den Geschädigten. Zudem geht das Landgericht bei der Würdigung der Beweise rechtsfehlerfrei auch davon aus, dass Verlet- zungen dieser Schwere ohne die Verwendung eines die Faust verstärkenden Gegenstandes allenfalls dann zu erwarten gewesen wären, wenn der Schlag mit einer Frakturen der Schlaghand bewirkenden Kraftentfaltung geführt wor- den wäre. Umstände, die auf die mögliche Benutzung eines solchen Gegen- standes durch den Mitangeklagten A. hindeuten konnten, waren dem Ange- klagten indes nicht bekannt. Danach stellt sich der für die Schädelverletzungen des Geschädigten ur- sächliche Faustschlag als Exzess des Mitangeklagten A. dar. Zwar hat der An- geklagte den Schlag und seine Folgen nachträglich gebilligt, so dass er ihm nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft als Mittel der Nötigung bei der anschließend gemeinsam versuchten Wegnahme des Laptop zuzu- rechnen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm das zum Zeitpunkt seines Entschlusses zu den weiteren Tathandlungen bereits beendete Geschehen bei der Strafzumessung nicht mehr als von ihm unmittelbar und schuldhaft herbei- geführt zur Last gelegt werden kann. 9 10 - 6 - Über die den Angeklagten treffende Rechtsfolge ist deshalb neu zu ver- handeln und zu entscheiden. Schäfer Pfister Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 11