Entscheidung
5 StR 357/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 357/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Ju- li 2012 (2 StR 205/12) hin. Basdorf Sander Schneider Dölp König