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Entscheidung

5 StR 356/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 356/13 (alt: 5 StR 394/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro fest- gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 13/12 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr kei- nen Rechtsfehler mehr erkennen. Basdorf Schneider Dölp König Bellay