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Entscheidung

2 StR 87/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 8. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 die Revision der Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. August 2012 als un- begründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zu- vor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbrin- gen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letzt- instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entschei- dungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 4