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Entscheidung

4 StR 234/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung der Auf- klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend: Der Rügevortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob sich dies, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift vom 17. Juni 2013 ausgeführt hat, bereits aus einer nicht hinreichend bestimmten Mitteilung von Beweisthema und Beweisergebnis ergibt, kann da- hinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichend genauen Bezeichnung der Beweismittel; der bloße Hinweis darauf, die Namen und ladungsfähigen An- schriften der - auch zum Beweis von Tatsachen aus dem Bereich der psychiat- rischen Wissenschaft - als Zeugen benannten früheren Lebensgefährten der Nebenklägerin ließen sich durch das Jugendamt ermitteln, reicht in diesem Zu- - 3 - sammenhang nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus der Revisionsgegenerklä- rung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013, dass das Landgericht einen Beweisantrag des Beschwerdeführers, der im unmittelbaren thematischen Zu- sammenhang mit der Aufklärungsrüge steht, mit ausführlicher Begründung zu- rückgewiesen hat. Dies verschweigt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der Beschwerdeführer auch ihm nachteilige Tatsachen vorzutra- gen hat (KK-StPO/Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38). Dem Landgericht musste sich die vermisste Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin gerade unter dem Gesichtspunkt möglicher psychischer Vorerkrankungen hat sich die Straf- kammer nicht nur sachverständig beraten lassen, sondern auch die Psychiater und Psychologen als sachverständige Zeugen vernommen, die die Nebenklä- gerin aus Anlass ihrer stationären Unterbringung nach dem Tatgeschehen und damit zeitnah zur Hauptverhandlung behandelt hatten. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin