Entscheidung
4 StR 311/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
18Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 16. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechts- widrigen Tat aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör- perverletzung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Ange- klagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt 1 - 3 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anlasstat bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). I. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig. Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abwei- chenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revisions- antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt. Der Be- schwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den Be- schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus- führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichter- liche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig eingelegt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision be- zeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erken- nen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Ent- scheidung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert. 2 3 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Anord- nung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. a) Nach den Feststellungen sah sich der vorwiegend wegen Vermö- gens- und Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte – in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten wurde er im Jah- re 2010 wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB freigesprochen – seit mehreren Jahren in wahnhafter Verkennung der Realität als Opfer von Intrigen und Angriffen seines Umfeldes, insbesondere von solchen seiner Nachbarn, denen gegenüber er Schadensersatzansprüche in Millionen- und Milliarden- höhe zu haben glaubte. Entsprechende Geldforderungen verknüpfte der Ange- klagte seit längerem mit Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen. Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung zur Behandlung in einer geschlos- senen Einrichtung lastete er seinem Nachbarn S. an, weshalb er die- sen und dessen Familie in besonderer Weise als seine Feinde betrachtete. Als der Angeklagte den Geschädigten S. am 26. August 2011 zufäl- lig in einem Getränkemarkt in L. traf, stellte er sich ihm in den Weg und forderte ihn auf, nunmehr endlich seine „Schulden in Millionenhöhe“ zu bezah- len. Obwohl sich der Geschädigte auf eine bloße verbale Weigerung be- schränkte, nahm der Angeklagte in wahnhafter Verkennung der Situation an, er werde nunmehr umgehend von dem Zeugen S. angegriffen. Er zog das in einer Jackentasche mitgeführte Pfefferspray hervor und sprühte es dem Ge- schädigten ins Gesicht, wobei er insbesondere dessen linkes Auge traf. Infolge des stechenden Schmerzes war der Geschädigte nicht mehr in der Lage sich 4 5 6 - 5 - zu wehren. Der Angeklagte entfernte sich daraufhin mit seinem Fahrrad. Der Geschädigte erlitt eine Augenentzündung, die medikamentös behandelt werden musste. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gemäß § 21 StGB erheblich ver- mindert gewesen; deren völlige Aufhebung könne nicht ausgeschlossen wer- den. In seinem schriftlichen Gutachten habe der psychiatrische Sachverständi- ge bei dem Angeklagten, der eine Exploration verweigert habe, eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert, ohne dass er diese Erkrankung als organi- sche, schizophrene oder affektive Störung klassifizieren könne. In der Haupt- verhandlung sei der Sachverständige „nach der Exploration“ zu der Auffassung gekommen, dass „viel dafür spreche“, dass die wahnhafte Störung organisch bedingt sei, da der Angeklagte unter einer fortschreitenden Parkinson- Erkrankung leide. Ein entsprechender Abbauprozess im Gehirn habe sich über die Jahre schleichend entwickelt. Die dadurch behinderte Fähigkeit zum Reali- tätsabgleich führe beim Angeklagten zu einem als real empfundenen Bedro- hungserleben, das mit gesteigerter Aggressionsbereitschaft und massiver Kri- tikminderung einhergehe. Da die organische Erkrankung progredient verlaufe, sei mit einer Zunahme seiner Ängste und seines Bedrohungserlebens zu rech- nen, was zu weiteren impulsiven Reaktionen führen werde. Daher sei die Ge- fahr weiterer Gewaltdelikte wie gefährlicher Körperverletzungen hoch; mit tät- lichen Angriffen gegenüber Dritten unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, auch schwereren als der Anlasstat, sei „stets zu rechnen“. 2. Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unter- bringung nach § 63 StGB nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei belegt. 7 8 - 6 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (Senatsbeschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; BGH, Senatsurteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Ausführungen der Strafkammer nicht hinreichend belegt. Zwar hat sich die Strafkammer insoweit der Einschätzung des Sachver- ständigen angeschlossen, der Angeklagte leide an einer anhaltenden wahnhaf- ten Störung (ICD-10:F22.8; DSM IV 297.1) „bzw.“ (UA 11) organischen wahn- haften Störung (ICD-10:F06.2; DSM IV 293.81), wobei „viel dafür spreche“, dass eine organische wahnhafte Störung vorliege, also eine psychische Stö- rung im Zusammenwirken mit der Parkinson-Erkrankung. War der Sachver- ständige jedoch nicht in der Lage, eine derartige organische wahnhafte Erkran- kung sicher festzustellen, durfte die Strafkammer allein diese Alternative ihrer Gefährlichkeitsprognose, die maßgeblich auf den zu erwartenden progredienten Verlauf dieser Erkrankung abstellt, nicht zu Grunde legen. 3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich- keitsprognose weist der Senat für die neue Verhandlung und Entscheidung auf Folgendes hin: 9 10 11 12 - 7 - Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Dies hat der Tatrichter anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2011 aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mitt- leren Kriminalität zuzuordnen, ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen begründbar (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; vom 18. Fe- bruar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; und vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlich- keit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Tz. 10; BGH, Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An diese Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksich- tigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74; vgl. auch SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 34 f.). Gemessen daran wird der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose den bisherigen Lebensweg des Ange- klagten umfassender als bisher geschehen in den Blick nehmen und sein be- 13 14 - 8 - sonderes Augenmerk auf dessen strafrechtliche Vorbelastung, auf das Gewicht der Anlasstat – auch im Hinblick auf die Schwereskala denkbarer gefährlicher Körperverletzungen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB – sowie auf die vom Sachverständigen – sollte sie sich bestätigen – als progredient eingeschätzte Parkinson-Erkrankung richten müssen. Welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind, bedarf der eingehenden Darlegung in den Urteilsgrün- den. Vor dem Hintergrund der Verwendung eines Pfeffersprays bei Begehung der Anlasstat und der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Februar 2010 gilt dies auch für die Annahme des Sachverständigen, „mit tätlichen Übergriffen unter Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen sei stets zu rechnen“ (UA 14). VRinBGH Sost-Scheible ist urlaubsabwesend und da- her an der Unterschrift ge- hindert. Roggenbuck Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin