OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 189/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
9mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 be- schlossen: Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13. August 2013 sowie diejenigen vom 16. August 2013 gegen den Beschluss des Se- nats vom 10. Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 21. August 2012 mit Beschluss vom 10. Juli 2013 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Anhörungsrügen (§ 356a StPO) des Verurteilten selbst vom 13. August 2013 sowie diejenigen seiner Verteidiger, Rechtsanwalt E. und Prof. Dr. B. , jeweils vom 16. August 2013 sind zurückzuweisen. Die Anträge erweisen sich als unbegründet. Der Senat hat über die Re- vision des Angeklagten - wie sich aus dem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich ergibt - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 28. Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesan- walts vom 14. Mai 2013 eingehend beraten und auf der Grundlage der Bera- tung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts (bei gleichzeitiger ge- ringfügiger Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils) entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichti- 1 2 - 3 - gendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführun- gen im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen Ge- hörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermitt- lung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), von der im Revisionsverfah- ren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489). Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten aus- drücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 2 StR 99/13). Soweit in der durch Prof. Dr. B. für den Verurteilten erhobenen Anhörungsrüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin gesehen wird, dass die Revision mit einer auf die Verletzung von § 250 StPO gestützten Ver- fahrensrüge keinen Erfolg hatte, sei folgendes angemerkt: Die Revision hatte insoweit beanstandet, dass das Landgericht Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten und nicht durch Abspielen der Aufzeichnungen der Überwa- chungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt hatte (S. 150 der Revi- sionsbegründung). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Bezug nimmt, ist der Grundsatz 3 - 4 - materieller Unmittelbarkeit in § 250 StPO auf den Vorrang des - hier gerade erhobenen - Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis begrenzt (siehe nur Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 250 Rn. 1 und 23 f. je- weils mwN). Eine Ausweitung auf das allgemein sachnächste Beweismittel ergibt sich aus § 250 StPO gerade nicht (Sander/Cirener, aaO; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 278 f.). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher