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Entscheidung

3 StR 232/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 232/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 8. April 2013 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten erbracht. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausge- führt: "Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse ab- zusehen, kann jedoch keinen Bestand haben. An fehlenden Sprach- kenntnissen ausländischer Angeklagter soll die Maßregelanordnung nämlich nicht scheitern, zumal wenn gemäß Art. 68 SDÜ - was nahe liegt, aber von der Strafkammer nicht erörtert wird - eine Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland zum Maßregelvollzug in Betracht kommt (BGH NStZ 2012, 689f; NStZ-RR 2002, 7 jeweils mwN). Zu wei- teren einen Behandlungserfolg gefährdenden Umständen - wie einer Therapieunwilligkeit des Angeklagten, (mehrfach) erfolglos absolvierten Therapie- und Entgiftungsversuchen, etc. - verhält sich das Urteil nicht. Die Urteilsfeststellungen reichen auch für einen Ausschluss des symp- tomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat nicht aus, so dass die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten aufzuheben ist." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein aus- 2 3 4 - 4 - scheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung ei- nes Sachverständigen (§ 246a StPO) - der nochmaligen Prüfung und Entschei- dung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Be- schluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48). Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke