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Entscheidung

2 ARs 327/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/13 2 AR 228/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung Az.: 476 Js 41826/09 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 2.1 Ls 476 Js 41826/09 (16/09) Amtsgericht Königs Wusterhausen Az.: 52 AR 435/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. September 2013 beschlossen: Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge- mäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Königs Wusterhausen (OLG-Bezirk Brandenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Bremerhaven (OLG-Bezirk Bremen) berufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben: Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit Beschluss vom 26. März 2009 die Anklage vom 27. Dezember 2007 zugelassen und das Hauptverfahren er- öffnet (Bd. I Bl. 213). Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig (Anklageschrift Bd. I Bl. 195). Darüber hinaus liegt der für eine Über- tragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vor- rangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund vor (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 Rn. 5 mwN). Denn die ärztlich festge- stellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten (Bd. III Bl. 730) lässt eine 1 2 - 3 - Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch mehrere Zeugen im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven wohnhaft sind. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng