Entscheidung
2 StR 287/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 287/13 vom 11. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem- ber 2013, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge- gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2013 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und ge- fährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fal- len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Un- gunsten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats- anwaltschaft; beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 46-jährige Angeklagte seit 1991 unter Spielsucht, weshalb er in der Vergangenheit mehrere stationäre und ambulante Therapien ohne nachhaltigen Erfolg absolviert hat. Infolge exzessi- ven Spielens verlor er mehrfach seinen Arbeitsplatz und häufte Schulden in Höhe von ca. 50.000 € an; dies führte im November 2011 auch zur Trennung von seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern. Am 22. Mai 2012 hatte sich der Angeklagte unter einem Vorwand von seinem damaligen Arbeitgeber einen Vorschuss von 500 € erschwindelt, den er im Verlaufe des Abends und der Nacht in seiner Stamm-Spielhalle " " vollständig verspielte. Einzige Spielhallenaufsicht in dieser Nacht war die 47-jährige Nebenklägerin, die ihren Dienst in einem durch Glasscheiben umge- benen Aufsichtsrondell versah. Gegen 5 Uhr morgens kurz vor Schließen der Spielhalle entschloss sich der Angeklagte als letzter Gast, die Nebenklägerin zu überfallen, um mit der erhofften Beute in einer anderen Spielhalle weiter spielen zu können. Im Bereich der Herrentoilette spiegelte er Kreislaufprobleme vor und lockte so die Nebenklägerin aus dem Aufsichtsrondell. Diese stützte den Ange- klagten, half ihm, sich auf den Boden zu setzen und holte ihm ein Glas Wasser. Diese Situation nutzte der Angeklagte zum Überfall aus, indem er aufsprang, die Geschädigte würgte und in einen von der optischen Überwachungsanlage nicht erfassten Bereich der Spielhalle zerrte. Dort schlug er - den Tod der Ge- schädigten billigend in Kauf nehmend - diese mit zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden, ergriff ihren Kopf und schlug diesen mehrfach gegen die Wand und auf den Boden. Anschließend trat er ihr noch zweimal mit dem be- schuhten Fuß gegen den Kopf, drehte sein bewusstloses Opfer auf den Bauch und fesselte es für den unerwarteten Fall der Wiedererlangung des Bewusst- seins. Die aus den Kopfverletzungen und dem Ohr blutende Geschädigte erlitt 2 3 - 5 - infolge der Schläge und Tritte u.a. eine Mittelgesichts- und Nasenbeinfraktur. Durch das Aufschlagen des Kopfes gegen Wand und Boden entstand ein schwerstes Schädel-Hirntrauma, weshalb akute Todesgefahr bestand. Dem Angeklagten, der die Schwere der Verletzungen erkannte, war bewusst, dass die Geschädigte ohne medizinische Hilfe alsbald versterben würde. Gleichwohl setzte er den Überfall fort, indem er aus dem offenstehenden Aufsichtsrondell Münzgeld im Wert von 290 € sowie die Handtasche der Geschädigten mit Aus- weispapieren, Handy und Portemonnaie an sich nahm, bevor er wegen des Ein- treffens einer weiteren, zum Schichtwechsel eintreffenden Spielhallenaufsicht fluchtartig das " " verließ. Anschließend fuhr er zu einer anderen Spielhalle, wo er mit dem erbeuteten Geld das Glücksspiel an Automaten fort- setzte. Im Verlaufe des Morgens veränderte er sein Aussehen, indem er neue Kleidung erwarb und sich eine Glatze rasieren sowie den Bart abnehmen ließ. Am darauffolgenden Tag nahm der Angeklagte auf Betreiben seiner Familie von der bereits vorbereiteten Flucht in die Türkei Abstand und stellte sich den Be- hörden. Die Geschädigte befindet sich seit dem Überfall im Wachkomazustand und ist vollständig auf Pflege angewiesen. Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten. II. 1. Die Revision des auch zur subjektiven Seite umfassend geständigen Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern und bedarf nur insoweit der Klarstellung, dass der Angeklagte wegen eines tateinheitlich begangenen be- sonders schweren Raubes verurteilt ist. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Grundsatz zutreffend berücksichtigt, 4 5 6 - 6 - dass der Angeklagte vier Straftatbestände in jeweils mehreren Varianten ver- wirklicht hat, so den versuchten Mord mit dem Merkmal der Habgier, der Heim- tücke und in Ermöglichungsabsicht, den besonders schweren Raub in den Alternativen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a und b StGB, die schwere Körperverlet- zung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Tatbestandsalternativen Siechtum, Lähmung und geistige Behinderung sowie die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB. Soweit das Landgericht verkannt hat, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verdrängt wird (BGH NStZ 2006, 449), schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. 2. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats- anwaltschaft (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) ist ebenfalls unbegrün- det. Dass die Strafkammer hier eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und eine zeitige Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verhängt hat, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu bean- standen. Dem Revisionsführer ist darin zuzustimmen, dass die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB eine Gesamtschau verlangt, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei ins- besondere auch die versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie Nähe zur Tatvoll- endung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie einbe- zieht. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Tä- ter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über 7 8 9 10 - 7 - die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH NStZ 2004, 620). Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene Ge- samtabwägung im Ergebnis [noch]. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe bei der Abwägung, ob eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, als für den Angeklagten sprechenden Umstand gewertet, dass "die Tat im Hinblick auf den Tatbestand des Mordes unvollendet blieb". Eine solche Erwägung lässt für sich genommen befürchten, die Strafkammer habe verkannt, dass die Nicht- vollendung der Tat Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Ermessensspiel- raums des Tatrichters ist und keinen ermessensbestimmenden Faktor innerhalb der vorzunehmenden Gesamtwürdigung darstellt. Ob dieser Formulierung tat- sächlich ein solch rechtsfehlerhaftes Verständnis seitens des Landgerichts zu- grundeliegt, kann hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dieser Erwägung aus. Das Landgericht hat ausdrück- lich in seine Abwägung einbezogen, dass "das Erfolgsunrecht der Tat sehr nah an dasjenige des vollendeten Mordes heranreicht." Gleichzeitig hat es jedoch auch eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des Angeklagten sprechender Umstände festgestellt. So ist der Angeklagte nicht vorbestraft und hat ein sozial integriertes Leben geführt. Es handelte sich um eine Spontantat mit geringer Beute, bei der der Angeklagte infolge seiner Spielsucht zwar nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, wohl aber enthemmt war. Nach der Tat hat er sich der Polizei gestellt und ein von Reue und Einsicht getragenes umfassendes Geständnis auch zur subjektiven Seite abgelegt. Schließlich hat er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt und zur Wiedergutmachung die Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages angeboten. Auch soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals - mit gemindertem Gewicht - zu Gunsten des Angeklagten gewertet 11 12 - 8 - hat, dass die Tat unvollendet blieb, führt dies nicht zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Zwar kann innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, allein der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, keine Be- deutung für die Findung der angemessenen Strafe entfalten (BGH NStZ 1990, 30). Allerdings schließt der Senat im Hinblick auf die bereits geschilderten, auch hier zu Gunsten des Angeklagten sprechenden gravierenden Milderungsgründe aus, dass die Strafkammer innerhalb des bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmens eine höhere Freiheitsstrafe als 14 Jahre verhängt hätte. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng