Entscheidung
2 StR 226/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 15. November 2012, soweit es ihn be- trifft, a) im Strafausspruch zu II.2 der Urteilsgründe b) im Gesamtstrafenausspruch sowie c) hinsichtlich der Kompensationsentscheidung zum Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und drei Monate der Strafe als voll- 1 - 3 - streckt erklärt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie un- begründet. 1. Der Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es nicht nur versäumt, einen minderschweren Fall nach § 226 Abs. 3 StGB zu prüfen. Es hat vor allem bei der konkreten Straffestsetzung bestimmende Umstände unerwähnt gelassen, die zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte war zusammen mit drei weiteren Personen an einer Schlägerei be- teiligt, bei der es durch mit großer Brutalität gegen Kopf und Körper geführte Tritte zu schweren Verletzungen eines Tatopfers gekommen ist. Zu Recht hat zwar das Landgericht dem Angeklagten diese nicht von ihm begangenen Tat- handlungen im Wege der Mittäterschaft zugerechnet; es hätte im Rahmen der Strafzumessung allerdings - wie bei der Strafzumessung im Fall II.1, bei dem die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Tatbeitrag des Angeklagten gerin- ger gewesen sei als derjenige des Mittäters - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte selbst an diesen Tathandlungen nicht konkret beteiligt war, sein Beitrag sich vielmehr im Wesentlichen in einem folgenlos gebliebenen An- griff auf ein anderes Mitglied der fremden Gruppe und in weiterer, nicht näher erläuterter Beteiligung an der folgenden Schlägerei erschöpfte. Soweit die Kammer darüber hinaus die erheblichen Verletzungen des Tatopfers zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ausdruck eines besonderen Maßes an Brutalität seien, die das Gesamtgeschehen geprägt hätten, lässt sie damit au- ßer Acht, dass diese Brutalität gerade nicht unmittelbarer Ausdruck des von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens ist. Der Senat kann - schon angesichts einer im Vergleich zum mitangeklagten Anführer der Gruppe Y. ho- hen Freiheitsstrafe - nicht ausschließen, dass eine sachgerechte Einordnung 2 - 4 - des Angeklagten und seines Verhaltens in das Tatgeschehen zu einer niedrige- ren Freiheitsstrafe geführt hätte. 2. Der Wegfall des Strafausspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 3. Auch der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswid- rige Verfahrensverzögerung hat keinen Bestand. Die Kammer legt den Umfang der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung nicht dar, so dass der Se- nat nicht prüfen kann, ob die angeordnete Kompensation dem angenommenen Konventionsverstoß gegen Art. 6 I EMRK angemessen Rechnung trägt. Bei der Prüfung wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksichti- gen haben, dass einer Kompensation in geringerem Umfang als bisher das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen würde. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 3 4