Entscheidung
I ZB 42/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Land- gerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 22. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver- wiesen. Gegenstandswert: 464,44 €. Gründe: I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg hat, vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwalts- kosten in Höhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichma- chens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch ge- nommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässi- gen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Ver- gleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 - 3 - Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 551,49 €, 11 € und 54 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbe- vollmächtigten in Höhe von 20,17 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Erstat- tungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Pro- zessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwen- dig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Klä- ger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevoll- mächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägeri- schen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit ent- fernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich an- gesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklä- rung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Ge- sichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend. Die vom Kläger geltend gemachte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze seine An- sprüche in besonderer Weise, stelle lediglich eine strategische Überlegung des „forum-shopping“ dar, die nicht vom Schutzzweck der §§ 32, 35 ZPO erfasst sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 3 4 - 4 - 1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelas- sen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstat- ten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts- verteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Pro- zesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich ver- nünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Inte- resse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maß- nahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit ei- ner bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo- ten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten wer- den kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidi- gungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezem- ber 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - Baseball- Caps, mwN). 2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend ge- machten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtig- ten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Fest- stellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b). 5 6 - 5 - a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel an- sässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländi- sche Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zu- ständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszu- suchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbe- vollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. Sep- tember 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Ge- richt vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Decke- lung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenar- beit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbe- vollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswe- gen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO beste- hendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzge- 7 8 - 6 - richtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erhe- ben. aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/ Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise be- reits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Be- tracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmiss- bräuchlich darstellt. bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdege- richt ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege, hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand. 9 10 - 7 - Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kosten- rechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneinge- schränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maß- nahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denk- bar, die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich er- scheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichti- gen, ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsge- biet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spe- zialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich aner- kannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlent- scheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kosten- nachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchset- zung, wenn der Kläger - wie im Streitfall - aus prozesstaktischen Erwägungen ei- nen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmäch- tigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuch- lich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 11 - 8 - ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Be- richt des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Ge- schäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9). Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklag- ten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, son- dern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts ge- mäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrach- tungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Aus- wahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsät- zen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köh- ler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. 12 - 9 - IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reise- kosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichti- gung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 10.07.2012 - 142 C 32827/11 - LG München I, Entscheidung vom 22.03.2013 - 13 T 20183/12 - 13