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I ZR 65/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 65/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 150.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterneh- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Vanity Fair" und "GQ" auf Unterlassung und Aus- kunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadenser- satzpflicht begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rech- te aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß ge- gen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgren- zungsvereinbarung der Parteien gestützt. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlas- sungs- und den Auskunftsanspruch sowie die Schadensersatzpflicht der Be- klagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 125.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungs- urteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht ab- gewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 125.000 € festgesetzt. II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufest- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisions- instanz auf 150.000 €. 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftsertei- lung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftli- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 3 4 5 6 - 4 - - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu er- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander be- stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11). b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattge- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen An- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 150.000 € festzusetzen. a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frank- furt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streit- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungs- antrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und 7 8 9 - 5 - deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die An- träge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - ver- folgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überein- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 125.000 €. Dieser Wert ist für die wei- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einer- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren 10 11 - 6 - entschieden hat, um jeweils 12.500 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 150.000 € ausmacht. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 569/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 140/10 -