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V ZB 85/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85/12 vom 12. September 2013 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Passau – 2. Zivilkammer – vom 20. April 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 8. März 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 8. März 2012 von Österreich kommend nach Deutschland ein. Er besaß weder einen Aufenthaltstitel noch einen Reisepass. 1 - 3 - Die beteiligte Behörde betrieb die Zurückschiebung des Betroffenen in die Slowakei gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II). Dort hatte der Betroffene zuvor einen Asylantrag gestellt. Die Verfügung über die beabsichtig- te Zurückschiebung wurde dem Betroffenen am 8. März 2012 mitgeteilt. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht ebenfalls am 8. März 2012 Sicherungshaft für die Dauer von längstens acht Wochen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Am 4. April 2012 ist der Betroffene in die Slowakei zurückgeschoben worden. Mit Beschluss vom glei- chen Tage hat das Amtsgericht die Haftanordnung aufgehoben. Der Betroffene hat daraufhin im Rahmen seiner schon zuvor eingelegten Beschwerde bean- tragt, die Rechtswidrigkeit der Zurückschiebungshaft festzustellen. Das Landge- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Betroffenen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei von Anfang an rechtmäßig gewesen und auch geblieben. Insbesondere sei ein ordnungsge- mäßer Haftantrag gestellt worden. Dieser enthalte sämtliche Tatsachen im Sin- ne des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG und beschränke sich auch nicht auf formel- hafte Wendungen. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statt- hafte (vgl. zur Erledigung bereits in der Beschwerdeinstanz Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – V ZB 96/10, juris Rn. 10 f.) und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 4 5 - 4 - Die ursprüngliche Haftanordnung hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsent- ziehung fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es da- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Be- schluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN). In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, aaO Rn. 9). 2. Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. Septem- ber 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). a) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Zurückschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene zurückge- schoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Zu- rückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforder- lich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durch- laufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, 6 7 8 9 - 5 - InfAuslR 2013, 349 Rn. 12). Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grund- lage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 31. Janu- ar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN). In dem Haftantrag ist dazu lediglich ausgeführt, die Erfahrungswerte zu- rückliegender Fälle, mit einer Überstellung nach der Dublin II-Verordnung in die Slowakei zeigten, dass eine Haft von bis zu acht Wochen für eine Zurückschie- bung notwendig sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Einleitung eines entsprechenden Konsultationsverfahrens das Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei und die Zurückschiebung die Zustimmung der Slowakei erfordere. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und ermöglichen weder dem Betroffenen noch dem Richter, die Be- gründung der Behörde nachzuvollziehen. Die Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50/1 vom 25. Feb- ruar 2003) bestimmt Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein Mitgliedstaat ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersu- chen beantworten muss, anderenfalls seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung). Inner- halb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils an- zuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung). Da ein solches Ersu- chen hier in Betracht kam - im Haftantrag wird ein EURODAC-Ergebnis er- 10 - 6 - wähnt - war erläuterungsbedürftig, warum dennoch acht Wochen Haft für not- wendig erachtet wurden. Aus dem Haftantrag ergibt sich aber schon nicht, in welchem Verfahren der Betroffene zurückgeschoben werden soll. Weiterhin fehlt es an der Mitteilung, welche Erfahrungen mit einer Reaktion der Slowakei auf das Rücknahmeersuchen in dem entsprechenden Verfahren bestehen. Schließlich bliebt offen, welche Erfahrungswerte über den notwendigen Zeit- raum der sich an die Zustimmung der Slowakei anschließenden tatsächlichen Überstellung des Betroffen bestehen, wobei dies anhand einer - knappen - Dar- stellung des Ablaufs der Überstellung zu erläutern gewesen wäre. b) Die entsprechenden Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich, weil bei Rückübernahmen nach der Dublin-II-Verordnung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen können. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Daher darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum an- geordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Einer dies darlegenden Begrün- dung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15 mwN). 3. Dass der Betroffene tatsächlich kurzfristig in die Slowakei zurückge- schoben worden ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar kann im Falle einer fehlenden Prognose des Haftrichters im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen In- halt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden, mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt. Das gilt aber nicht für den Fall eines unzulässigen Antrags; dieser wird durch den späteren Ge- 11 12 - 7 - schehensablauf nicht zulässig (Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 234 und 235/11, juris jeweils Rn. 10). 4. Damit hätte das Amtsgericht die Haft nicht anordnen dürfen. Dass die Behörde während des Beschwerdeverfahrens die Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme vorgelegt hat, hätte den Mangel des Haftantrags allenfalls mit Wirkung für die Zukunft heilen können und ist daher für die Beurteilung der ur- sprünglichen Haftentscheidung des Amtsgerichts ohne Bedeutung. 5. Ob - worauf die Rechtsbeschwerde ihre Angriffe gegen die Entschei- dung des Beschwerdegerichts stützt – ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 62a Abs. 1 AufenthG vorliegt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Ent- scheidung. 13 14 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 08.03.2012 - 1 XIV B 40/12 - LG Passau, Entscheidung vom 20.04.2012 - 2 T 56/12 - 15