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Leitsatz

VII ZB 4/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/13 vom 12. September 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 493 Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZB 4/13 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Gegenstandswert: 1.602,17 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie führte im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten in dessen Wohn- und Geschäftshaus aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragte. Antragsgegnerin des Verfahrens war die Herstellerin der verwende- ten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem Be- klagten den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beitrat. 1 2 - 3 - Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellungen aus dem selbständigen Beweis- verfahren gewesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt. Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des Landgerichts Kosten in Höhe von 6.222,79 € gegen den Beklagten festgesetzt. Hierin enthalten sind anteilig die der Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Festsetzungs- antrag der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfest- setzungsbeschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbständi- gen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren jeweils als 3 4 5 6 7 8 - 4 - Streithelfer beteiligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht Partei des Verfahrens. Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen Ergeb- nis. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit ge- troffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere Partei als den Antragsgegner des selb- ständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht bestünden. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248; vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, BauR 2006, 865, 866 = NZBau 2006, 374; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 21 U 145/05, juris Rn. 172, 174). An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes, wenn anstelle des Antragstellers oder des Antragsgegners ein Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird (OLG Koblenz, JurBüro 2013, 93, 94; OLG München, MDR 2000, 603, 604). Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten Partei, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 1). Dies wird ins- besondere an der Regelung des § 67 Halbsatz 2 a.E. ZPO deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Wider- spruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen. 9 10 11 12 - 5 - b) Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Be- weisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbständigen Be- weisverfahrens zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsachever- fahrens zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtferti- gen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den An- tragsgegner geführten Hauptverfahren mit entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen An- tragsgegner nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit, eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbständigen Beweis- verfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens - möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse - verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren behandelt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Kos- tenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Be- schwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine ande- re Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines An- 13 14 15 - 6 - spruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Haupt- partei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Kos- tenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, BGHZ 192, 150, 155). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2012 - 4 O 1208/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2012 - 18 W 231/12 - 16