Entscheidung
1 StR 469/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/10 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München II vom 27. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru- ges in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verur- teilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklag- ten gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Be- schluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Beleh- 1 2 - 3 - rungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127). Raum Wahl RiBGH Dr. Graf ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Jäger Mosbacher