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Entscheidung

5 StR 322/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 322/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der Anklage- schrift, soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete Taten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Inso- weit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag- ten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das Landge- richt die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last ge- legte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11). Sander Schneider Dölp Berger Bellay