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Entscheidung

IX ZB 122/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 122/11 vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenen- falls in welcher Höhe ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters veranlasst ist, wenn Anfechtungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von An- fechtungsgegnern geltend zu machen sind oder auf einer Vielzahl (die Anzahl 1 2 - 3 - von 10 übersteigenden) von Zahlungsvorgängen beruhen, und ob zu berück- sichtigen ist, dass solche Ansprüche gegenüber Finanzämtern oder sonstigen Behörden oder Körperschaften sowie gegenüber Rechtsanwälten beziehungs- weise anwaltlich vertretenen Personen durchgesetzt werden müssen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt nicht zuletzt vom Zuschnitt des je- weiligen Verfahrens ab. Die Grundsätze hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2012 (IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 10 ff) geklärt. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Im Streitfall dürfte dem geforderten Zuschlag im Übrigen entgegenste- hen, dass die Anfechtungen bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Berech- nungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu einer beträchtlichen 3 - 4 - Erhöhung der Regelvergütung geführt haben. Damit dürfte die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten sein, sodass es eines Zuschlags nicht bedarf (vgl. BGH, aaO Rn. 9, 13 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2010 - 80 IN 137/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 10.03.2011 - I-7 T 345/10 -