Entscheidung
4 StR 351/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 18. April 2013 im Rechtsfolgenaus- spruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in Höhe von 12.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verlet- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Strafkammer zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das Landgericht übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenver- schiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt. Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei An- wendung von § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die Strafkammer hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines Be- währungsversagens zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrah- mens zugeordnet. 2 3 4 5 - 4 - 3. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 € rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand. a) Bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 €, wie in der verkündeten Urteilsformel und im Tenor der Urteilsurkunde genannt, hat es sein Bewenden, obwohl hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages ein Widerspruch zu den Urteilsgründen besteht. aa) Die Urteilsgründe enthalten für sich genommen rechtlich einwand- freie Erwägungen, die die Festsetzung des Verfallsbetrages auf die dort ge- nannte Summe von 20.000 € rechtfertigen. Der insoweit bestehende Wider- spruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, wistra 2012, 69, 70 mwN). bb) Dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat, kann der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO aussprechen, obwohl der Generalbun- desanwalt seinen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, den Ver- fallsbetrag von 12.000 € auf 20.000 € zu berichtigen. Dieser Zusatz und die zu- gehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Ver- werfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1). 6 7 8 9 - 5 - b) Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte wegen des Verfalls von Wertersatz als Gesamtschuldner haftet. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert verfolgten P. das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Marihuana jeweils von dem gesondert verfolgten Z. auf Kommissionsbasis zum Grammpreis von 4,70 € kaufte, es mit P. in dessen Wohnung portionierte und es über ihn, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit ihm zu einem Grammpreis von 6,50 € weiterverkaufte. Von den Einnahmen erhielt der gesondert verfolgte Z. – zumeist vom Ange- klagten – den Kaufpreis, den Gewinn teilten der Angeklagte und P. hälf- tig unter sich auf. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfü- gungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Mari- huanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbe- schluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 171/13). Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 StR 192/09, Tz. 3). 10 11 - 6 - II. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den An- geklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 12