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IV ZR 311/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 311/12 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. September 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbe- schuss vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Einwendungen der Klägerin gegen die - ihrem Antrag vom 18. Juli 2013 entsprechende - Festsetzung des Streitwerts für das Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet. Der maßgebliche Hauptantrag, der ebenso wie die Hilfsanträge mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgt werden soll, ist auf die Fes t- stellung gerichtet, dass die Beklagte bei einer Kündigung des Beteili- gungsverhältnisses durch die Klägerin dieser gegenüber keine Rechte aus § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung herleiten könne. Streitgegenständlich ist demnach, ob diese Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind und bei Berechnung des - dem Grunde nach unstreitigen - Ausgleichsbetrages angewendet werden können. Anhalt für die Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO können die Mitteilungen der Beklagten zur voraussichtl i- chen Höhe des Ausgleichsbetrages geben. Für den Fall einer Kündigung zum 31. Dezember 2009 errechnete die Beklagte einen Ausgleichsbetrag 1 2 - 3 - in Höhe von 21.177.542 €. Diese - mögliche - Forderung kann der Streit- wertbemessung zugrunde gelegt werden, nicht aber der von der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ermittelte Betrag von rund 25.403.000 € (Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 2012 S. 20 = GA 1416 oben), da die Beklagte selbst einen Ausgleichsbetrag in dieser Größenordnung nicht in den Raum gestellt hat. Von dem genannten Betrag ist der übliche Feststellungsabsc hlag vorzunehmen. Die Beklagte hat sich keiner konkreten Forderung b e- rühmt, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 01.12.2011 - 13 O 109/10 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2012 - VI - U (Kart) 1/12 - 3