Entscheidung
IX ZA 24/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/12 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2012 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe an dem Erlös aus der gekündigten Lebensversicherung ein Pfandrecht zu, beruht we- sentlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der Versorgungszusage, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht ist dabei nicht von der Rechtsprechung gleichrangiger oder übergeordneter Gerichte ab- gewichen. 1 2 - 3 - 2. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass es für die S. als einer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten unzumut- bar ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Forderungen der S. sind zwar nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Eine Beteiligung an den Prozesskosten ist ihr unter diesen Um- ständen nicht zuzumuten, sofern sie nur einen geringen Ausfall erleidet und deshalb nur in unerheblichem Maß an einem Erfolg der beabsichtigten Rechts- verfolgung Teil hat. Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.07.2011 - 10 O 2994/10 (329) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 65/11 - 3