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Leitsatz

IX ZR 204/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 204/11 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 1 Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren ein- heitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zu- nächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Gegen- standswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Vorlage der Revisionsbegründung auf 1.316.953,10 € festzu- setzen, wird abgelehnt. Gründe: Die Klägerin hat ihre Revision in der fristgerecht eingereichten Revisi- onsbegründung auf einen Teil der vom Berufungsurteil ausgehenden Beschwer beschränkt. Der Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, den für seine Gebühren maßgeblichen Wert bis zur Begründung der Revision auf den Betrag der Be- schwer festzusetzen, ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber nicht be- gründet. Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach der Be- schwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dementspre- chend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von beiden Par- teien wechselseitig mit ihren Revisionen verfolgten Anträge festgesetzt. 1 2 - 3 - Soweit es wegen des gesamten oder eines Teils des Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt, scheidet eine Festsetzung des Streit- werts aus. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung des für die anwaltli- chen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG ist nämlich, dass Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv, Rn. 3 mwN). Hieran fehlt es bezüglich des mit der Revision der Klägerin nicht weiter verfolgten Klagebegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außerge- richtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (BGH, aaO). Verfassungsrechtliche Gründe stehen diesem Gesetzesverständnis nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, für seine auf einem um- fassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebüh- ren gegen seinen Mandanten geltend zu machen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2010 - 21 O 148/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2011 - 12 U 85/10 - 3 4