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Entscheidung

IX ZR 47/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/13 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 659.740,44 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht auf einen Verkehrswert von einer Million Euro eine wertausschöpfende Belastung des der Beklagten übertragenen Miteigentumsanteils abgelehnt hat, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Über- tragung eines belastenden Grundstücks nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben kann, wenn der in der Zwangsvollstreckung erziel- 1 2 3 - 3 - bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 5 mwN). Im Streitfall hat das Beru- fungsgericht im Blick auf die besondere Lage und hochwertige Ausstattung der betroffenen Penthauswohnung angenommen, dass in einem Zwangsversteige- rungsverfahren als Erlös ausnahmsweise der Verkehrswert der Wohnung erzielt worden wäre. Diese auf die besonderen Umstände des Streitfalls abzielende Einzelfallwürdigung füllt den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. 2. Die für sich tragende Begründung des Berufungsurteils, die zu Guns- ten der F. AG eingetragene Grundschuld führe mangels hinreichenden Sachvortrags der Beklagten zur Höhe ihrer noch bestehenden Valutierung nicht zu einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks, wird von der Beschwerde nicht substantiiert unter Berufung auf einen Zulassungs- grund angegriffen. Mangels hinreichender Darlegung der Restforderung durch die Beklagte brauchte der insoweit angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben zu werden. Die Rügen der Beschwerde, die sich mit der Wirksamkeit der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vereinbarung befassen, sind mithin nicht entscheidungserheblich. 3. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten der S. eingetragenen Zwangssicherungshypothek eine wertausschöpfende Belastung nicht angenommen werden. Mithin sind die in- soweit von der Beschwerde erhobenen Rügen ebenfalls nicht entscheidungser- heblich. 4 5 - 4 - 4. Soweit das Berufungsgericht noch festzusetzende Kostenerstattungen für Pfändungsmaßnahmen in der Schweiz in Höhe von 16.972,09 € berücksich- tigt hat, liegt der Entscheidung ein von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210) abwei- chender Rechtssatz nicht zugrunde. Ein etwaiger Rechtsfehler vermag für sich genommen die Zulassung nicht zu tragen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2-27 O 55/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 U 262/11 - 6