Entscheidung
V ZA 4/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 4/13 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er Eigentümer eines Grund- stücks mit dem aus einem näher bezeichneten Katasterwerk ersichtlichen Grenzverlauf geworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Be- schwer des Klägers den Wert von 600 € nicht übersteige. Der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt, ihm für das Ver- fahren der Rechtsbeschwerde einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Er hat darauf verwiesen, dass 16 Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen seien, die Vertretung abgelehnt oder auf seine Anfrage nicht geantwortet hätten. 1 2 - 3 - II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwil- lig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11, NJW-RR 2012, 84; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 6). 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre schon des- halb aussichtslos, weil das Berufungsgericht den Wert der Beschwer rechtsfeh- lerfrei auf 436,50 € festgesetzt hat. a) Es ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer des Klägers, der die Feststellung eines be- stimmten Grenzverlaufs begehrt, im Fall der Klageabweisung nach dem objekti- ven Verkehrswert der streitigen Grundstücksfläche bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 ff.). Die streitige Fläche in Form eines Geländestreifens von maximal 20 cm Breite entlang der Grenze zum Grundstück der Beklagten beträgt nach den Berechnungen des Klägers 5,82 qm. Bei der Bemessung des Verkehrswerts ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise von der Bodenrichtwertauskunft zum Stichtag 31. Dezember 2010 ausgegangen. Die lediglich vorläufige Festsetzung des 3 4 5 6 - 4 - Streitwertes, auf die der Kläger verweist, beruhte auf einer nicht näher begrün- deten Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und vermag daher den von dem Berufungsgericht herangezogenen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen von 75 € je qm nicht in Frage zu stellen. Diesem Wert können entgegen der Ansicht des Klägers nicht noch Erschließungskosten, Kosten für Hausanschlüs- se und sonstige Kosten hinzugerechnet werden. Das Berufungsgericht hat fer- ner zu Recht darauf hingewiesen, dass der hinübergebaute Gebäudeteil als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß § 93, § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wur- de (Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 300 mwN), und daher bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt. b) Soweit der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer auf das von der Sachverständigen Dipl. Ing. H. im Rahmen des Zwangsversteige- rungsverfahrens erstellte Verkehrswertgutachten zum Stichtag 23. September 2004 verweist, führt dies ebenso wenig weiter wie die von ihm vorgelegte Kos- tenschätzung des Architekten L. vom 30. März 1993. Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten von den Bodenrichtwerten zum 31. Dezember 2002 aus- gegangen. Der Architekt setzt in der Kostenschätzung ohne nähere Erläuterung für den Erwerb des Grundstücks und die gesamte Erschließung einen Betrag von 99.000 DM an. Damit aber sind diese Unterlagen nicht geeignet, die we- 7 - 5 - sentlich aktuellere Bodenrichtwertauskunft, auf die sich das Berufungsgericht stützt, in Zweifel zu ziehen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 09.07.2012 - 13 O 607/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 U 160/12 -