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Entscheidung

4 StR 414/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/13 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 16. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von „zwei Jahren und sechs Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmit- tel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer näheren Erörterung der Ver- fahrensrüge nicht bedarf. 1 2 - 3 - a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumes- sungserwägungen widersprüchlich sind und zugleich einen Wertungsfehler be- sorgen lassen. Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden kön- nen, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweis- mittel bewiesen werden konnte. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstakti- schen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232). Das gilt auch in dem Fall, in dem der An- geklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3). Im vorliegenden Fall steht die das Geständnis des Angeklagten bewer- tende Erwägung aber im Widerspruch dazu, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruh- ten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hätte die Einschätzung des Geständnis- ses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich näherer Erläute- rung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat. 3 4 5 6 - 4 - Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Straf- zumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. b) Ergänzend weist der Senat auf die unterschiedlichen Strafhöhen im Tenor des schriftlichen Urteils einerseits, der mit der verkündeten Urteilsformel übereinstimmt, und den Urteilsgründen andererseits hin. 2. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gemäß § 354 Abs. 1a StPO von einer Aufhebung absehen, da im vorlie- genden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom Revisionsge- richt nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzumes- sungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234). In sei- ner Gegenerklärung ist der Beschwerdeführer einer solchen Entscheidung mit neuem Sachvortrag zu nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen entgegen getreten. Diese können für die Strafzumessung bedeutsam sein, weshalb der Senat die zuge- hörigen Feststellungen ebenfalls aufhebt. Der neue Tatrichter kann so alle strafzumessungserheblichen Umstände umfassend feststellen und bewerten. Hierzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein Be- täubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden Be- täubungsmittel im Regelfall zusätzlich als bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 966 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin