Entscheidung
IX ZB 238/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO, ABl. EG 2001 L 12,5.1) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erforderlich ist. 1 - 3 - 1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Gehörsverstoß durch Übergehen eines Aussetzungsantrags nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO liegt nicht vor. Vielmehr hat das Beschwerdegericht durch den Erlass seiner Beschwerde- entscheidung deutlich gemacht, das Verfahren nicht aussetzen zu wollen. Es hat somit inzident eine nicht rechtsbeschwerdefähige Ermessensentscheidung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO getroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - Rs. C 183/90, van Dalfsen u.a./van Loon u.a., Slg. 1991 I-4765 Rn. 26 zu Art. 38 EuGVÜ; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94; NJW 1994, 2156, 2157). Dass sich in diesem Zusammenhang eine bestimmte, für die Ent- scheidung des Streitfalls erhebliche, bislang nicht gerichtlich geklärte Rechts- frage stellt, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auf- fassungen vertreten werden (Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 8), ist weder dargelegt noch ersichtlich. 2. Ebenso wenig greift der Zulässigkeitsgrund des Einheitlichkeitssiche- rungsbedarfs ein, soweit der Antragsgegner meint, durch die Verneinung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO in seinen Verfahrensgrund- rechten verletzt worden zu sein. Die vom Beschwerdegericht angenommene rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes am Wohnsitz des Antragsgegners in Verona beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auf dem unzureichenden Vortrag des Antragsgegners zur feh- lenden Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nach dem maßgebli- chen italienischen Recht (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivil- verfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 132) gemäß Art. 140 c.p.c. durch den Gerichtsvollzieher gegenüber dem zeitweilig abwesenden Antragsgegner an dessen amtliche Meldeanschrift erfolgt. Dass der Antragsgegner zum Zustel- lungszeitpunkt tatsächlich nicht unter der Zustellungsadresse in Verona gemel- det war, hat er nicht behauptet. Der Antragsgegner hat lediglich ohne nähere 2 3 - 4 - Ausführungen bestritten, seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder sein Domizil zu diesem Zeitpunkt in Verona gehabt zu haben. Die amtliche Meldung begrün- det nach dem italienischen Zivilrecht aber die widerlegbare Vermutung, dass sich der Wohnsitz der Person an dieser Meldeadresse befindet (Christandl in Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch italienisches Zivilrecht, Rn. 2/94). Die Zu- stellung war somit nach italienischem Recht ordnungsgemäß, weshalb das Be- schwerdegericht davon ausgehen durfte, dass der Antragsgegner nunmehr die erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung seiner Interessen einleiten konnte; die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Antragsgegner hatte es ohne be- sondere Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit nicht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80, Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593 Rn. 19; Magnus/Mankowski/Francq, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Art. 34 Rn. 48). Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Entscheidung des XII. Zivilsenats unterscheidet sich vom Streitfall maßgeblich dadurch, dass es aufgrund der dortigen Umstände äußerst zweifelhaft war, dass der Antrags- gegner zum Zustellungszeitpunkt noch an der Meldeanschrift - der ehemaligen Ehewohnung - wohnhaft war und somit das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten hatte (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, EuZW 2008, 251 Rn. 27 ff). Entsprechende außergewöhnliche Umstände hat der An- tragsgegner vorliegend nicht dargetan. 3. Die Rechtsbeschwerde legt schließlich nicht hinreichend dar, dass die Verneinung eines Ordre public-Verstoßes gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO Rechtsfortbildungs- oder Einheitlichkeitssicherungsbedarf begründet. Der Hin- weis auf eine vereinzelt gebliebene abweichende Entscheidung eines US- Bezirksgerichts rechtfertigt nicht den Schluss, dass die aufgeworfene Rechts- frage im Inland streitig ist und somit Klärungsbedarf besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; Hk-ZPO/ 4 - 5 - Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 9). Inwieweit die Annahme des Beschwerdege- richts, es bestünden keine technischen Möglichkeiten, den Immaterialgüter- rechtsschutz bei Verletzung von markenrechtsverletzenden Domainnamen auf das italienische Territorium zu beschränken, das rechtliche Gehör des Antrags- gegners verletzen könnte, wird nicht dargetan. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.09.2010 - 24 O 14085/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.08.2011 - 25 W 2340/10 - 5