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Leitsatz

VII ZR 155/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 155/11 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 a) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rech- nungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufge- schlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Lau- fe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt wer- den (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155). b) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnan- spruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend be- schreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 - OLG Frankfurt a.M. LG Marburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zahlung von Werklohn aufgrund von Arbeiten, die er im Zeitraum von März bis August 2004 im Rahmen der Errichtung des Ein- familienhauses der Beklagten erbracht hat. Die Beklagten schlossen mit der G. GmbH einen Vertrag über die Errich- tung eines Einfamilienhauses. Für die G. GmbH war der Kläger als Subunter- nehmer tätig. Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger über seine Subunter- nehmertätigkeit hinaus von den Beklagten mit der Durchführung weiterer, von der G. GmbH nicht geschuldeter Leistungen beauftragt worden ist. 1 2 - 3 - Im August 2004 zogen die Beklagten, ohne Leistungen des Klägers ab- zunehmen, in das Haus ein; Mängelrügen erhoben sie in der Folgezeit nicht. Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem 17. Dezember 2007, die am gleichen Tag per Boten den Beklagten überbracht wurde. In der Rechnung heißt es wie folgt wörtlich: "Bauvorhaben: G., Am H. 11 Leistungsart: Erdarbeiten: Anfuhr und Entsorgen der Baugrube, Herrichtung der Außenanla- ge, Hausanschlussarbeiten, Pflasterarbeiten Leistungszeitraum: 2004 Für geleistete Arbeiten berechnen wir Ihnen laut beiliegender Auf- stellung netto 54.149,45 €, brutto 62.813,36 €." Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Dezember 2007 wiesen die Beklag- ten die Forderung des Klägers zurück. Eine vertragliche Beziehung bestehe nicht. Insbesondere Aushub und Entsorgung der Baugrube seien Bestandteil des Bauvertrages mit der G. GmbH. Die Beklagten forderten den Kläger unter Klageandrohung auf, bis 31. Dezember 2007 zu erklären, dass Ansprüche nicht bestünden. Einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede lehnten die Beklagten ab. Am 31. Dezember 2007 hat der Kläger beim zuständigen Amtsgericht den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten beantragt. Die Forderung hat der Kläger wie folgt bezeichnet: "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Rechnung vom 17. Dezember 2007, 62.813,36 €." Das Amtsgericht hat die beantragten Mahnbescheide am 23. Januar 2008 erlassen. Die Zustellung an die Beklagten ist am 29. Januar 2008 erfolgt. 3 4 5 6 7 - 4 - Im streitigen Verfahren haben sich die Beklagten unter anderem mit der Verjährungseinrede verteidigt. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des von den Beklagten an- erkannten Teilbetrages von 3.000 € wegen Verjährung abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dage- gen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Kläger behaupteten Leis- tungen seien durch schlüssiges Verhalten der Beklagten spätestens im Oktober 2004 abgenommen worden. Dies führe zum Ablauf der dreijährigen Verjäh- rungsfrist am 31. Dezember 2007. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustel- lung der Mahnbescheide (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO) sei nicht einge- treten. Nach seinem eigenen Vortrag im streitigen Verfahren habe der Kläger mit den Mahnbescheiden die Summe einzelner Ansprüche, die jeweils auf ge- sonderten Aufträgen der Beklagten beruht hätten, geltend gemacht. Die Zustel- lung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht würden, habe nur verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen hin- reichend individualisiert seien. Eine entsprechende Individualisierung der Ein- zelansprüche finde sich in den Mahnbescheiden nicht wieder. Die Bezugnahme 8 9 10 11 - 5 - auf die Rechnung vom 17. Dezember 2007 führe zu keiner anderen Beurtei- lung, da sich aus dieser Rechnung und insbesondere den als Anlage zu der Rechnung beigefügten Aufstellungen nicht ergebe, in welcher Höhe sich die einzelnen Ansprüche zusammensetzten. In sämtlichen Aufstellungen sei allge- mein und ohne Unterscheidung auf die Tätigkeit des Klägers hingewiesen (Erd- arbeiten: Baugrube, Hausanschluss, Außenanlage, Pflasterarbeiten). Dies er- mögliche eine Zuordnung zu dem jeweiligen Werkvertrag, der nicht durch die geschuldete Tätigkeit, sondern durch den zu erbringenden Werkerfolg gekenn- zeichnet sei, nicht. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Inhalt der Rechnung vom 17. Dezember 2007 ist der vom Kläger in den Mahnbescheiden geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert. Damit hemmte die Zu- stellung der Mahnbescheide die Verjährung dieses streitgegenständlichen An- spruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO. Im streitigen Verfahren hat der Kläger den Streitgegenstand nicht geändert, so dass die Hemmung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen gel- tend gemacht werden, die Verjährung nur hemmt, wenn die Einzelforderungen hinreichend individualisiert sind. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Vorausset- zung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grund- 12 13 14 - 6 - lage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abs- trakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechts- verhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist (BGH, Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11). b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden: Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substanti- ierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfah- ren nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO). Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen meh- rere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbstän- dige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbe- scheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Ur- kunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjäh- rungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, aaO). 15 16 17 - 7 - 2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht für die Prü- fung der Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs die Rechnung vom 17. Dezember 2007 nebst beigefügten Anlagen hinzugezogen. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Annahme, der Kläger mache mehre- re nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende Forderungen geltend. a) Die Anträge des Klägers auf Erlass der Mahnbescheide vom 31. De- zember 2007 beinhalten als Streitgegenstand (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten zusammengesetzten Anspruch. aa) Die inhaltliche Bewertung der Mahnbescheidsanträge des Klägers durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291; Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352). bb) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 28/00, BauR 2002, 618 = NZBau 2002, 215). In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammen- arbeit konkretisiert werden (vgl. für Zusatzaufträge BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO). cc) Aus der Rechnung vom 17. Dezember 2007 folgt, dass der Kläger ei- nen Anspruch geltend macht, der auf einer Vereinbarung der Parteien über "Erdarbeiten" beruht. Diese "Erdarbeiten" umfassen vier Gewerke (Anfuhr und Entsorgung der Baugrube, Herrichtung der Außenanlage, Hausanschlussarbei- ten, Pflasterarbeiten). Den der Rechnung beigefügten Aufstellungen ist zu ent- 18 19 20 21 22 - 8 - nehmen, dass sämtliche "Erdarbeiten" nach der Vereinbarung der Parteien ein- heitlich abgerechnet werden sollten, und zwar nach Personaleinsatz (Stunden- lohn), Geräte- und Materialeinsatz. Danach bestand eine einheitliche Vereinba- rung der Parteien über die Durchführung von "Erdarbeiten" zu der dargelegten Vergütung. Die konkreten Gewerke haben deshalb das gemeinsame Leistungs- ziel, die "Erdarbeiten" für das Haus der Beklagten durchzuführen. Damit bein- halten die Mahnbescheidsanträge einen einheitlichen Anspruch, der aus mehre- ren Rechnungsposten (Anlagenkonvolut A3) besteht. b) Diesen Streitgegenstand hat der Kläger im streitigen Verfahren nicht geändert (§ 263 ZPO). Der Senat teilt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, aus den Prozesserklärungen des Klägers, insbesondere seines Schrift- satzes vom 2. April 2009, folge, dass der Kläger mehrere selbständige Ansprü- che geltend mache, die auf voneinander unabhängigen Werkverträgen beruh- ten. Mit der Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der Geschäftsfüh- rer der G. GmbH habe den Kontakt zwischen ihm und den Beklagten herge- stellt, um eine Vereinbarung über noch notwendige Arbeiten am Baugrundstück zu treffen. Daraufhin sei er von den Beklagten mit der Durchführung der "Erdar- beiten" auf Stundenlohnbasis beauftragt worden. Die im Einzelnen durchzufüh- renden Arbeiten seien dann im Zuge der Zusammenarbeit sukzessive konkreti- siert worden. Damit liegt auch nach der Klagebegründung ein einheitlicher An- spruch vor. Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 hat der Kläger detailreich dargelegt, wann er die Arbeiten im Einzelnen aufgrund von Weisungen der Beklagten durchführte. Das steht nicht im Widerspruch zu der Annahme eines einheitli- chen, mehrere Gewerke umfassenden Werkvertrags. Denn es ist unerheblich, ob der Auftraggeber bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die 23 24 25 - 9 - auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert bzw. be- auftragt werden. 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Be- rufungsgericht die notwendigen Feststellungen zur Begründetheit der Klagefor- derung - aus seiner Sicht zu Recht - nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 209/08 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.02.2011 - 15 U 255/09 - 26