Entscheidung
2 ARs 235/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 235/13 2 AR 163/13 vom 16. Oktober 2013 in der Anzeigesache gegen Antragsteller: wegen Verfolgung Unschuldiger u.a. Az.: 113 Js 1597/13 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 29 Zs 100/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Ws 62/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 beschlos- sen: 1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bun- desgerichtshof Becker und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl wegen Besorgnis der Befan- genheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 20. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker und den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Krehl die Beschwerde des Antragstellers als unzuläs- sig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer „außerordentliche“ Beschwerde erhoben und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbrin- gens; sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi- gen Ablehnungsgesuchs sind ihnen nicht zu entnehmen. Es werden offensicht- lich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. 1 2 - 3 - 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine „außerordentliche“ (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht. Fischer Krehl Zeng 3