Entscheidung
5 StR 392/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 392/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 11. April 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgen- ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung schon deswe- gen nicht stand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht geprüft hat, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. a) Nach den Feststellungen tötete die Angeklagte ihre neugeborene Tochter unmittelbar nach der Geburt, indem sie das lebende Kind in eine Plastiktüte steckte und diese bei Minustemperaturen im Hof des Wohnanwe- 1 2 3 - 3 - sens zwischen einen Schuppen und einen Zaun stellte. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer geht davon aus, dass die Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB beging. Sie weise seit Jahren eine dissoziative Persönlichkeitsstörung „mit Krankheits- wert“ auf, in deren Folge das Phänomen der „Schwangerschaftsverdrän- gung“ bzw. „abgewehrten Schwangerschaft“ auftrete (UA S. 4 f., 13). Dieser Defekt – möglicherweise verstärkt durch erheblichen Blutverlust und damit einhergehende Sauerstoffminderversorgung des Gehirns sowie durch hor- monale Veränderungen im Rahmen des Geburtsvorgangs – habe ihr Steue- rungsvermögen schuldrelevant beeinträchtigt (UA S. 15). b) Unter solchen Vorzeichen wäre zwingend der Frage nachzugehen gewesen, ob die Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (§ 63 StGB). Sie leidet an einer dauerhaften psychischen Störung, auf- grund derer sie die Tat begangen hat. Die Umstände der Begehung der Tat sowie die bisherige Entwicklung des Defekts lassen dabei eine Gefahr der Begehung gleichgelagerter Taten jedenfalls nicht ausgeschlossen erschei- nen. Dafür könnte auch die Erwägung der Schwurgerichtskammer sprechen, es sei fraglich, ob das unter ähnlichen Umständen wie das getötete Kind zur Welt gekommene zweite Kind der Angeklagten am Leben geblieben wäre, wenn nicht der damalige Lebensgefährte der Angeklagten zum Zeitpunkt der Geburt in der Wohnung gewesen wäre und die Angeklagte sowie das Neu- geborene unter seine Betreuung genommen hätte (UA S. 13). Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagte Revi- sion eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat das Un- terbleiben einer Unterbringungsanordnung nicht von ihrem Rechtsmittelan- griff ausgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob dies in Bezug auf § 63 StGB überhaupt wirksam möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 3 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 139, 140 mwN). 4 5 - 4 - 2. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil der Senat nicht aus- schließen kann, dass die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn das Land- gericht die Maßregel angeordnet hätte. Für die neue Hauptverhandlung weist er darauf hin, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zu der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafhöhenbe- messung nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind (vgl. zu den erforderli- chen Prüfschritten Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumes- sung, 5. Aufl., Rn. 930). Sofern das neu entscheidende Tatgericht unter gleichzeitiger Maßregelanordnung eine aussetzungsfähige Strafe verhängen sollte, wird zu prüfen sein, ob die Vollstreckung von Strafe und Maßregel (vgl. § 67b Abs. 1 StGB) unter geeignet erscheinenden Therapieauflagen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Basdorf Dölp König Berger Bellay 6