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Entscheidung

5 StR 358/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 358/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 28. März 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in 83 Fällen und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Be- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der nicht vorbestrafte, bei Beginn der Taten fast 57 Jahre alte Angeklagte seine am 25. September 2008 von einer thailändischen Mutter in Thailand geborene leibliche Tochter R. sowie in einem Fall deren siebenjährige Halb- schwester sexuell, wobei er das Geschehen jeweils filmte. Die Missbrauchs- 1 2 - 3 - handlungen, die in sechs Fällen ein Eindringen mit dem Penis in die Mund- höhle oder den Scheidenvorhof des Kindes umfassten, fanden zwischen Ja- nuar 2009 und Februar 2012 jeweils bei Aufenthalten des Angeklagten in Thailand statt; sie begannen, als das Mädchen dreieinhalb Monate alt war. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Freital im Septem- ber 2012 wurden bei ihm kinderpornographische Bild- und Videodateien auf- gefunden. 2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Ange- klagten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat sich ohne eigene Wertung der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen, die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB lägen nicht vor. Dabei hat sie im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen bei der Beur- teilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so dargestellt, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 – 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238; vom 18. Dezember 1958 – 4 StR 399/58, BGHSt 12, 311; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232 mwN). Insoweit wird lediglich die Wertung der Sachverständigen wiedergegeben, es bestünden „keinerlei Anhaltspunkte für eine sexuelle Deviation oder andere sexualpa- thologische Anzeichen; Pädophilie liege insoweit beim Angeklagten nicht vor“ (UA S. 31). Dies reicht angesichts des in den Taten hervorgetretenen Sexu- alverhaltens des Angeklagten, insbesondere des Missbrauchs eines noch im Säuglings- bzw. Kleinkindalter befindlichen Mädchens, nicht aus, um in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise eine möglicherweise schuld- mindernde schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten auszu- schließen (vgl. zur Pädophilie: BGH, Urteil vom 6. Januar 1998 – 5 StR 582/97 – und Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 StR 420/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33 und 37). 3 4 - 4 - 3. Die rechtsfehlerhafte Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt den Schuld- spruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier ausscheidet. Trotz der eher maßvollen Strafbemessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafen bei Annahme verminderter Schuldfä- higkeit milder ausgefallen wären. Sollten, was eher fernliegt, die Vorausset- zungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festgestellt werden, ist das neue Tatgericht an der Verhängung einer Maßregel nach § 63 StGB nicht gehindert (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Basdorf Sander Schneider Dölp König 5