Leitsatz
XII ZB 570/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 570/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 114 Abs. 3; SGB II §§ 9 Abs. 2, 33 a) Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen ei- nes behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269). b) In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unab- hängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unter- haltspflichtige Person lebt. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 570/12 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach-Rheydt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den Übergang von Kindesunterhalt auf einen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Antragsgegner ist Vater der drei Kinder Manuel (geboren 1998), Pascal (geboren 2001) und Maurice (geboren 2004), die aus seiner geschiede- nen ersten Ehe stammen und bei ihrer Mutter leben. Er ist wiederverheiratet und lebt mit seiner neuen Ehefrau, dem aus der zweiten Ehe hervorgegange- nen Kind Nele Chiara (geboren 2009) und zwei weiteren minderjährigen Kin- dern aus einer früheren Beziehung seiner jetzigen Ehefrau in einem gemeinsa- men Haushalt. Der Antragsgegner ist als Lager- und Versandarbeiter voll- schichtig erwerbstätig und erzielt aus dieser Tätigkeit ein um notwendige Fahrt- kosten und Versicherungsbeiträge bereinigtes Nettoeinkommen in monatlicher 1 2 - 3 - Höhe von 1.751,25 €. Die Ehefrau des Antragsgegners verfügt nicht über eige- ne Einkünfte; seine beiden im Haushalt lebenden Stiefkinder erhalten von ihrem Vater nur zeitweilig einen - deutlich unter dem Mindestunterhalt liegenden - Kindesunterhalt. Für die drei im Haushalt ihrer Mutter lebenden Kinder aus der ersten Ehe des Antragsgegners hat der Antragsteller für Juni und Juli 2010 sowie vom 21. September 2010 bis zum 30. September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht. Der Antragsteller ist der An- sicht, dass rückständiger Kindesunterhalt aus diesen Zeiträumen im Umfang der Leistungsgewährung auf ihn übergegangen sei und hat diesen gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner an- tragsgemäß verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in einer Gesamthöhe von 1.179,38 € an den Antragsteller zu zahlen, und zwar 1.126,48 € für Manuel und jeweils 26,45 € für Pascal und Maurice. Auf die Beschwerde des Antrags- gegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abge- ändert und die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechts- beschwerde, mit der er die weitgehende Wiederherstellung der amtsgerichtli- chen Entscheidung erstrebt. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie durch das Beschwerdege- richt zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG); an diese Zulassung ist der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Sie ist auch im Übrigen zu- lässig; insbesondere entsprechen Einlegung und Begründung der Rechtsbe- schwerde, die durch einen von einem Beschäftigten des Antragstellers unter- zeichneten Schriftsatz erfolgt sind, den Erfordernissen des § 114 Abs. 3 FamFG. Abweichend von § 114 Abs. 2 FamFG darf sich der Antragsteller als An- stalt des öffentlichen Rechts vor dem Bundesgerichtshof auch durch einen Be- schäftigten vertreten lassen, wenn die "zur Vertretung berechtigte Person" die Befähigung zum Richteramt hat (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Zwar wird der Antragsteller gemäß § 44 d Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich und außergericht- lich durch seine Geschäftsführung vertreten. Der Begriff des Vertretungsrechts in § 114 Abs. 3 FamFG ist allerdings nicht in einem materiell-rechtlichen Sinne, sondern nur verfahrensrechtlich zu verstehen. Denn etwas anderes würde eine mit Sinn und Zweck des § 114 Abs. 3 FamFG nicht zu vereinbarende Be- schränkung des behördlichen Selbstvertretungsrechts zur Folge haben, weil sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts dann nur durch jene zum Richteramt befähigten Beamten und Angestellten vor dem Bun- desgerichtshof vertreten lassen könnten, die zudem gesetzliche Vertreter dieser Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. bereits BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO). 5 6 - 5 - Der die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnende Beschäftigte des An- tragstellers verfügt - was der Antragsgegner nicht grundsätzlich in Frage stellt - über die erforderliche volljuristische Qualifikation. Die Wirksamkeit seiner im Namen des Antragstellers vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die Rechtsbeschwerdeschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" unterzeichnet hat. Mit diesem Zusatz kennzeichnen die Be- diensteten einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie im behördeninternen Auftrag und damit in amtlicher Eigen- schaft handeln. Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO; BSG Beschluss vom 31. März 2005 - B 12 RJ 5/04 B - juris Rn. 5 zu § 71 SGG mwN; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 130 Rn. 14). Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt damit im familiengerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8 mwN). 7 - 6 - II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass es dem Antragsteller an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle, weil ein Übergang der Unterhaltsansprüche von Manuel, Pascal und Maurice gegen den Antragsgeg- ner nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht stattgefunden habe. Hierzu hat das Beschwerdegericht Folgendes ausgeführt: Ein Anspruchsübergang sei wegen § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausge- schlossen. Durch diese Vorschrift solle erreicht werden, dass der Unterhalts- pflichtige nicht schlechter gestellt werde als der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Er dürfe selbst nicht hilfebedürftig sein und auch durch Un- terhaltszahlungen nicht zum Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Le- bensunterhalts werden. Es sei deshalb eine sozialrechtliche Vergleichsberech- nung anzustellen. Lebe der Unterhaltspflichtige - wie der Antragsgegner - in einer Bedarfsgemeinschaft, sei im Rahmen dieser Vergleichsberechnung auf die Bedarfsgemeinschaft und nicht allein auf den Unterhaltspflichtigen abzustel- len. Zwar komme es nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur auf Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Person an. Es müsse al- lerdings berücksichtigt werden, dass der Unterhaltspflichtige nach § 9 Abs. 1 SGB II sein Einkommen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs, sondern auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsgemein- schaft zu verwenden habe. Sei in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gelte jede Person der Be- darfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Stelle das SGB II damit im Rah- men der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets auf die Bedarfsgemeinschaft 8 9 10 - 7 - ab, entspreche es der Systematik und dem Zweck des Gesetzes, Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsbe- rechnung einzubeziehen. Nach diesen Maßstäben scheide ein Anspruchsüber- gang im gesamten Unterhaltszeitraum zwischen Juni 2010 und September 2011 aus, weil die Bedarfsgemeinschaft des Antragsgegners bei zusätzlicher Inanspruchnahme durch den Antragsteller hilfebedürftig werden würde. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen zur Siche- rung des Lebensunterhalts über, wenn bei rechtzeitiger Leistung eines Anderen diese Leistungen nicht erbracht worden wären. Der Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen, wenn und soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht übersteigen. Durch diese Vorschrift soll der Unterhaltspflichtige in gleicher Weise wie der Leistungsempfänger geschützt werden. Ihr liegt in verfassungs- rechtlicher Hinsicht der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) durch den Rückgriff des Staates auf die Unterhaltsforderung des Leistungsempfängers nicht selbst zum Empfänger staatlicher Leistungen werden soll (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850; BSG FamRZ 1985, 379, 380; BVerwG FamRZ 1999, 780, 781). b) Bei der von Amts wegen anzustellenden grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung ist zu ermitteln, wie hoch der hypothetische Bedarf des 11 12 13 - 8 - Unterhaltspflichtigen auf Leistungen nach dem SGB II wäre und diesem Bedarf anschließend das nach §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigende und zu bereini- gende Einkommen gegenüber zu stellen. Nur wenn und soweit das Einkommen den Bedarf übersteigt, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflich- tigen auf den Träger der Grundsicherung übergehen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht keine Einig- keit darüber, wie im Rahmen einer grundsicherungsrechtlichen Vergleichsbe- rechnung zu verfahren ist, wenn die unterhaltspflichtige Person in einer Be- darfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II lebt. Hierzu wird - vor allem in der sozialrechtlichen Literatur - die Auffassung vertreten, dass selbst beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft allein auf den Bedarf des Unterhaltspflich- tigen abgestellt werden könne (vgl. Link in Eicher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 53; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 26; Münder in LPK-SGB II 4. Aufl. § 33 Rn. 38; Fügemann in Hauck/Noftz [Bearbeitungsstand: 2011] § 33 SGB II Rn. 129; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 70; eben- so Streicher FPR 2005, 438, 440). Dieser Meinung hat sich seit April 2008 auch die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen zu § 33 SGB II (Ziff. 33.32) angeschlossen, nachdem sie zuvor noch die abweichende und insbe- sondere im unterhaltsrechtlichen Schrifttum verbreitete Ansicht vertreten hatte, dass in die Vergleichsberechnung auch der Bedarf von Angehörigen einer mög- licherweise bestehenden Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müsse (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 250; Scholz in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Fami- lienrecht [Bearbeitungsstand: 2013] Teil L Rn. 211; Scholz FamRZ 2006, 1417, 1423; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. §§ 24 a, 33 SGB II Rn. 10; Günther in Schnitzler Familienrecht 3. Aufl. § 12 Rn. 89 f; Huß- mann FPR 2007, 354, 356; ebenso Knickrehm in Kreike- 14 - 9 - bohm/Spellbrink/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 2. Aufl. § 33 SGB II Rn. 11; Schellhorn in GK-SGB II [Bearbeitungsstand: 2009] § 33 Rn. 96). c) Der Senat hält mit dem Beschwerdegericht die letztgenannte Auffas- sung für zutreffend. aa) Lebt der Unterhaltspflichtige mit anderen Personen in einer Bedarfs- gemeinschaft, muss er sein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs (§ 9 Abs. 1 SGB II) einsetzen, sondern nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch für den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft verwenden. Reichen Einkommen und Vermögen hierfür nicht aus, gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als hilfebedürftig, und zwar im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Ist der Unter- haltspflichtige individuell nicht hilfebedürftig, weil sein Einkommen den eigenen sozialrechtlichen Bedarf vollständig abdeckt, fingiert § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II somit seine Hilfebedürftigkeit (vgl. dazu BSG FamRZ 2007, 724 Rn. 15), wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der anderen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken. Insoweit unterscheidet sich das Recht der Grundsicherung für Arbeitssu- chende nach dem SGB II grundlegend vom Recht der Sozialhilfe, welches zwar die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Einstandsgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) kennt, demgegenüber aber aus systemimmanenten Gründen (vgl. dazu Mecke in Eicher SGB II 3. Aufl. § 9 Rn. 43) keine dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vergleichbare Regelung enthält. Daher kann nach dem SGB XII derjenige, dessen Einkommen und Vermögen zur Deckung seines individuellen Bedarfs ausreicht, niemals selbst sozialhilfebedürftig werden, und zwar auch dann nicht, wenn mit seinem Ein- 15 16 17 - 10 - kommen der zusätzliche Bedarf der weiteren Mitglieder seiner Einstandsge- meinschaft nicht gedeckt wird (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 4. Aufl. § 27 Rn. 6; Cuseriu in jurisPK-SGB XII § 27 SGB XII idF 24. März 2011 Rn. 28; vgl. auch BVerwG NZS 1992, 156 f. zum BSHG). Würde daher bei der Vergleichsberechnung nur auf den sozialrechtlichen Bedarf des Unterhaltspflichtigen abgestellt werden, könnte dies zur Folge ha- ben, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund des zu leistenden Unterhalts aus seinem Einkommen und Vermögen nicht mehr den gesamten Bedarf der Be- darfsgemeinschaft decken kann, wegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II als Hilfebe- dürftiger behandelt wird und einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Trä- ger der Grundsicherung erwirbt. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II will indessen den Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen gerade vermeiden, zumal diese Hilfebedürftigkeit auch Bedeutung für eine mögliche Erbenhaftung (§ 35 SGB II) sowie für die Frage hat, wer Schuldner einer Erstattungsforderung bei unrechtmäßig gewährten Leistungen ist (Sonnhoff in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 9 Rn. 60). bb) Die Einbeziehung der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung entspricht auch dem - im Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II allerdings nur unvollkommen zum Aus- druck gekommenen - Willen des Gesetzgebers. Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II immer dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch den Anspruchsüber- gang seinerseits bedürftig "im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II oder zum Sozialgeld" würde (BT-Drucks. 15/1516 S. 62); dies umschließt be- grifflich auch die Hilfebedürftigkeit, die bei dem Unterhaltspflichtigen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II eintreten würde. 18 19 - 11 - cc) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 10. Juli 1996 herleiten (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272 ff.). (1) In dieser Entscheidung hat der Senat im Zusammenhang mit der An- wendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB ausgeführt, dass der allge- meine Grundsatz, wonach durch eine Unterhaltsleistung keine Sozialhilfebe- dürftigkeit eintreten dürfe, nur zugunsten des Unterhaltspflichtigen selbst, nicht aber zugunsten von Unterhaltsberechtigten gelte, die mit ihm in einer Haus- haltsgemeinschaft leben. Denn das Verhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander werde allein durch die Rangvorschriften des BGB bestimmt, die nicht nach der Haushaltszugehörigkeit der Berechtigten unterscheiden. Daher könne mit der Begründung, dass die Angehörigen der neuen Familie des Un- terhaltspflichtigen wegen eines an den (unterhaltsrechtlich gleichrangigen) ge- schiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts auf ergänzende Sozialhilfe an- gewiesen sein würden, keine - über die gleichmäßige Kürzung des Unterhalts im Rahmen der Mangelverteilung hinausgehende - Herabsetzung des Unter- halts nach § 1579 Nr. 7 BGB gerechtfertigt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273). (2) Diese Entscheidung beleuchtet indessen allein die unterhaltsrechtli- che Sichtweise auf das Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten (zutreffend Schellhorn in GK-SGB II [Bearbeitungsstand: 2009] § 33 Rn. 96). Auch unter den hier obwaltenden Umständen steht es im Hinblick auf die erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgeg- ners außer Frage, dass sich die drei im ersten Unterhaltsrang (§ 1609 Nr. 1 BGB) stehenden minderjährigen Kinder des Antragsgegners eine Kürzung ihres Unterhaltsanspruches lediglich im Rahmen einer Mangelfallberechnung im Hin- blick auf die gleichrangigen Unterhaltsansprüche ihrer jüngeren Halbschwester 20 21 22 - 12 - Nele Chiara gefallen lassen müssen, während die Ehefrau des Antragsgegners und dessen Stiefkinder, die nur nachrangige bzw. überhaupt keine Unterhalts- ansprüche gegen den Antragsgegner haben, unterhaltsrechtlich insoweit unbe- rücksichtigt bleiben. (3) Soweit demgegenüber im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung be- troffen ist und in diesem Zusammenhang eine grundsicherungsrechtliche Ver- gleichsberechnung durchgeführt werden muss, ist dafür allein eine sozialrechtli- che Betrachtungsweise maßgeblich, die von unterhaltsrechtlichen Maßstäben durchaus abweichen kann. So ist beispielsweise allgemein anerkannt, dass in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung nach dem SGB II nur rea- le Einkünfte einzustellen sind, nicht aber fiktive Einkünfte, die dem Unterhalts- pflichtigen bei Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich zuge- rechnet werden können (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1826 [Ls.]; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 249; Link in Eicher SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 52; Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 69; vgl. bereits Senatsurteile vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819 und vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 620 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Solcherart unterschiedli- che Maßstäbe gelten auch und insbesondere, soweit der Unterhaltspflichtige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II sein Einkommen und sein Vermögen dafür einzusetzen hat, den sozialrechtlichen Bedarf aller mit ihm in Bedarfsgemein- schaft zusammenlebenden Personen zu decken, und zwar allein kraft öffentli- chen Rechts und ohne jede Anknüpfung an bürgerlich-rechtliche Unterhalts- pflichten (vgl. dazu BSG FamRZ 2009, 1057 Rn. 35; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 Rn. 16). Es ist daher systemwidrig, die sich aus den Rangvorschriften des BGB ergebenden unterhaltsrechtlichen Wertungen zur Beurteilung der Fra- 23 - 13 - ge heranzuziehen, ob in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. dd) Es ist nach sozialrechtlichen Maßstäben folgerichtig und deshalb hinzunehmen, dass sich eine Einbeziehung von Angehörigen der Bedarfsge- meinschaft in die grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung für die un- terhaltspflichtige Person im Einzelfall auch ungünstig auswirken kann, wenn die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen nach den Vorschriften des SGB II nur aufgrund der Regelungen der § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II wegen des in der Bedarfsgemeinschaft sonst vorhandenen Einkommens nicht eintritt (vgl. auch Cantzler in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 26). Eine solche Konstellation dürfte allerdings nur in sehr wenigen Fällen praktische Bedeutung erlangen, weil ein Unterhaltspflichtiger, der seinen nach den individuellen Ver- hältnissen bemessenen sozialrechtlichen Bedarf bei der Verpflichtung zur Zah- lung von Unterhalt nicht verteidigen könnte, in der Regel auch unterhaltsrecht- lich nicht leistungsfähig sein wird. d) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer- degerichts konnte der sozialrechtliche Gesamtbedarf (Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft) der aus dem Antragsgegner, seiner Ehefrau, dem Kind Nele Chiara und den beiden Stiefkindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft durch die sozialrechtlich relevanten Einkünfte - nämlich das gemäß §§ 11 ff. SGB II bereinigte Arbeitseinkommen des Antragsgegners, Wohngeld, Kindergeld und den (zeitweilig gezahlten) Kindesunterhalt der Stiefkinder - während des ganzen Unterhaltszeitraumes zwischen Juni 2010 und September 2011 nicht gedeckt werden. Damit war der Antragsgegner rechnerisch schon vor Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche hilfebedürftig im Sinne der Regelungen des SGB II. Ein Anspruchsübergang ist aus diesem Grunde gemäß 24 25 - 14 - § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen. Auf die weitere Rüge der Rechtsbe- schwerde, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in den Monaten Juni und Juli 2010 für das Kind Manuel keine Leistungen nach dem SGB II erbracht habe, kommt es danach nicht mehr an. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 22.03.2012 - 19 F 110/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2012 - II-5 UF 103/12 -