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Entscheidung

3 StR 349/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/13 vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der räuberischen Er- pressung in Tateinheit mit Körperverletzung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die gegen die Unterbringung gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des An- geklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zerrte der Angeklagte Mitte Januar 2013 die als Aufsicht in einer Spielhalle tätige Nebenklägerin an den Haaren und drückte ihren Kopf auf die Kassentheke. Unter dem Eindruck der schmerzhaften Einwirkungen entsprach diese seinem Verlangen nach Heraus- 1 2 - 3 - gabe von Geld und gab die offene Kassette mit dem Bargeld heraus. Der An- geklagte entnahm daraus 545 Euro; zudem steckte er das Mobiltelefon und die Zigaretten der Nebenklägerin ein. Nachdem er sich auch noch deren Führer- schein hatte geben lassen, bedrohte er die Frau, deren Anschrift er ja nun ken- ne, mit dem Tode, falls sie die Polizei alarmiere, und verließ die Spielhalle. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän- digen folgend - nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der seit seinem 26. Lebensjahr an einer schizoaffektiven Psycho- se (ICD-10 F25) leidet und bei dem eine langjährige Polytoxikomanie (ICD-10 F19) besteht, bei der Tatbegehung aufgehoben war. Von der zumindest erheb- lichen Einschränkung der Schuldfähigkeit war sie ebenso überzeugt wie von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte zukünftig gleicharti- ge Taten erneut begehen wird. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforder- 3 4 5 - 4 - liche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzun- gen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Ur- teilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. b) Durch die angefochtene Entscheidung wird weder die vom Landge- richt angenommene erhebliche Verminderung der Schuldunfähigkeit des Ange- klagten bei Tatbegehung noch der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat hinreichend belegt. Die Feststellungen beschränken sich auf die Wiedergabe der Diagnosen und auf die Mitteilung, der Angeklagte sei immer wieder in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen worden und habe während einer seit Ende 2012 andauernden akut psychoti- schen Phase die notwendigen Psychopharmaka nicht mehr regelmäßig einge- nommen (UA S. 7 und 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird das Gutach- ten des Sachverständigen referiert. Danach habe es beim Angeklagten "im Tatvorfeld akustische Halluzinationen und auch Beeinträchtigungserleben ge- geben". Der Angeklagte habe dem Sachverständigen "von Impulsdurchbrü- chigkeit, Insomnie, Größenvorstellungen, Leichtfertigkeit ohne Risikoabwägung, Sprunghaftigkeit, Inkohärenz und Ideensturm berichtet". Von diesen "deutlichen Symptomen einer manischen Symptomatik" sei der Angeklagte "noch immer nicht vollständig entaktualisiert" (UA S. 12 und 13). Mit diesen im Allgemeinen verbleibenden Darlegungen ist nicht ausreichend erklärt, dass sich der Ange- klagte im Zeitpunkt der Tat sicher in einem Zustand erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit befand. Aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage der Angeklagte eine gute Woche vor der Tat für eine Nacht in einem psychiatri- 6 - 5 - schen Krankenhaus "untergebracht" war, wird ebenso wenig erläutert wie das Erscheinungsbild und die Verhaltensweise des Angeklagten in der Hauptver- handlung. Zudem weist die Tat alle Anzeichen eines alltäglichen Raubüberfalls auf eine Spielhalle auf: Der Angeklagte wartete mit der Tatbegehung längere Zeit ab, bis sich in der Spielhalle neben ihm und dem Opfer keine weiteren Personen mehr aufhielten. Er nahm der Nebenklägerin das Mobiltelefon weg, um eine Information der Polizei zu verhindern, und verschaffte sich Kenntnis von den Personalien der Frau, um seine Drohung mit späterer Gewalt für den Fall der Unterrichtung der Polizei zu verstärken. Zur Motivation des Angeklag- ten enthält das Urteil keine Angaben. Damit bleibt auch offen, ob die Tat in ei- nem inneren Zusammenhang mit der angenommenen psychischen Störung stand. c) Auch eine zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist nicht ausrei- chend dargetan. Das Landgericht hat sich insoweit dem Sachverständigen an- geschlossen, der aufgrund einer "Gesamtschau der hier zusammentreffenden ungünstigen Faktoren wie brüchiger Kompliance, Doppeldiagnose mit Sucht, Fehlen eines Betreuers, Fehlen eines sozialen Unterstützungsnetzwerks und Gewaltbereitschaft als Krankheitssymptom" (UA S. 15) dem Anlassdelikt ver- gleichbare Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert hat. Damit fehlt die notwendige umfassende Erörterung unter Einschluss des bisherigen Le- bens des Angeklagten. Seit dem Ausbruch der Erkrankung im Jahr 1996 ist der Angeklagte wenige Male zu geringen Geldstrafen verurteilt worden. Zweimal wurde auf eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe sodann jeweils erlassen. Zuletzt wurde der Angeklagte im Jahr 2000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Anfang 2013 wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Gegenstand und Hin- tergründe der Verurteilungen teilt das Landgericht ebenso wenig mit wie nähere 7 - 6 - Einzelheiten zu den im Jahr 2004 gegenüber der Ehefrau begangenen "Gewalt- tätigkeiten" und dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten forensisch- psychiatrischen Untersuchung. Damit stellt sich die verfahrensgegenständliche Tat jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen als das erste gravierende Delikt dar, für das sich der Angeklagte zu verantworten hatte. Angesichts der langen Zeitspanne, in der der Angeklagte bereits erkrankt ist, fehlt der Gefah- renprognose daher die erforderliche Tatsachenfundierung. 3. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entschei- dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. KK-Gericke, 7. Aufl.; § 358 Rn. 24). Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhän- 8 - 7 - gen (vgl. BT-Drucks. 16/1344 S. 17 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09 - juris; vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55). Becker Pfister Schäfer Hubert Spaniol