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Entscheidung

V ZB 216/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 216/12 vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2012 und der Beschluss des Landgerichts Ham- burg - Zivilkammer 29 - vom 7. Dezember 2012 in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Berchtesgadener Land auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene wurde am 7. Mai 2009 unter Anordnung einer Einreise- sperre aus dem Bundesgebiet abgeschoben und am 23. November 2012 in Hamburg ohne gültige Einreisedokumente festgenommen. Gegen ihn wurde vom 24. bis zum 28. November 2012 Sicherungshaft angeordnet. 1 - 3 - Soweit hier von Interesse, hat die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 27. November 2012 die Verlängerung der Sicherungshaft um vier Wochen be- antragt. Mit Beschluss vom 28. November 2012 hat das Amtsgericht die Siche- rungshaft bis längstens zum 26. Dezember 2012 verlängert. Auf die Beschwer- de des Betroffenen hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehen- den Rechtsmittels die Dauer der verlängerten Sicherungshaft bis längstens zum 17. Dezember 2012 verkürzt, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat der Senat den Vollzug der Haft ausge- setzt. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, durch die Verlängerung der Haft seitens des Amtsgerichts und die teilweise Auf- rechterhaltung dieser Anordnung seitens des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft sei rechtmäßig. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die beteiligte Behörde habe zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer in dem Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG seien erfüllt. Eine erneute Anhörung des Be- troffenen sei nicht durchgeführt worden, da dies aus Sicht der Kammer nicht erforderlich gewesen sei und „vom Betroffenen offensichtlich nicht gewünscht werde“. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die mit dem gestellten Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 2 3 4 - 4 - Rn. 8 und vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) Rechtsbe- schwerde ist begründet. 1. Das Amtsgericht hätte die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Be- schluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 6). b) In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbar- keit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Dar- legungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prü- fung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine ge- nügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkre- tem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dar- gelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (Se- nat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9). Diese Anforderungen an die Darlegung sind auch dann zu beachten, wenn - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wird (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). 5 6 7 - 5 - c) Den vorstehenden Anforderungen genügt der Haftantrag vom 27. November 2012 nicht. Die Begründung der beteiligten Behörde, die Be- schaffung des notwendigen Passersatzpapiers könne erfahrungsgemäß inner- halb einiger Wochen erfolgen, da ein Identitätsdokument für den Betroffenen vorliege und er schon einmal in die Türkei abgeschoben worden sei, ist ebenso wenig ausreichend wie die pauschale Angabe, die Sicherungshaft von vier Wo- chen sei zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung erforderlich. d) Der Begründungsmangel ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch nicht, was für die Zukunft möglich ist (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15), geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat nach den Feststellungen des Beschwerde- gerichts erst in dem Beschwerdeverfahren zu der Durchführbarkeit der Ab- schiebung und zu der notwendigen Haftdauer ergänzend vorgetragen. 2. Das Beschwerdegericht durfte die Verlängerung der Haft nicht auf- rechterhalten. Im Zeitpunkt seiner Entscheidung war der Begründungsmangel nicht geheilt worden. a) Zwar hat die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren den fehlen- den Vortrag nachgeholt. Zur Heilung führt die Nachholung von Vortrag aber nur, wenn der Betroffene dazu auch persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8). Das ist nicht geschehen. b) Von der persönlichen Anhörung durfte das Beschwerdegericht auch nicht deshalb absehen, weil diese von dem Betroffenen „offensichtlich nicht ge- wünscht werde“. Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, hat der Be- troffene auf eine erneute persönliche Anhörung nicht verzichtet. Der Betroffene hat in dem Beschwerdeverfahren nur erklärt, es werde kein weiterer Vortrag 8 9 10 11 12 - 6 - erfolgen, und um eine baldige Entscheidung gebeten. Darin liegt kein Verzicht auf eine persönliche Anhörung. Im Übrigen könnte der Betroffene weder nach den besonderen Vorschriften in § 420 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG noch nach den allgemeinen Vorschriften in § 34 Abs. 2 und 3 FamFG auf die Anhö- rung wirksam verzichten, wenn sie - wie hier infolge der Unzulässigkeit des Haftantrags - nach §§ 68, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10, FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12 Rn. 9, z. Veröff. best.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 219h XIV 284/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 329 T 60/12 - 13