Entscheidung
V ZB 6/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/13 vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 6. November 2012 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Minden- Lübbecke auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. November 2012 gegen den Betroffenen, einen georgischen Staatsan- gehörigen, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. Februar 2013 ange- ordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Maß- 1 - 3 - gabe zurückgewiesen, dass die Haft nicht über den 21. Dezember 2012 hinaus fortdauern darf. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 21. Dezember 2012 erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Siche- rungshaft rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei der Haftantrag dem Betroffe- nen bei der Anhörung durch die Übersetzung ausreichend bekannt gemacht worden. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in sei- nen Rechten verletzt worden, weil die Anhörung seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausreichend gewahrt hat; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ihm eine Ablichtung des Haftantrags ausgehändigt wor- den ist. Zwar kann der Haftantrag erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN). Ihm muss aber in jedem Fall eine Ablichtung 2 3 4 5 - 4 - des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schrift- lich dokumentiert werden. Der Betroffene ist schon auf Grund der Situation zu- meist nicht in der Lage, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu er- fassen. Er muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftan- trags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9). 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege- richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls des- halb, weil die verfahrensfehlerhafte Anhörung durch das Amtsgericht nicht - für die Zukunft - geheilt worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter durch Akteneinsicht Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangen; wei- tere Voraussetzung für eine Heilung der verfahrensfehlerhaften Anhörung wäre jedoch eine erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht gewesen, die un- terblieben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 12). 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 06.11.2012 - 35 XIV 22/12 - LG Trier, Entscheidung vom 17.12.2012 - 6 T 95/12 - 7