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Entscheidung

V ZB 89/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/13 vom 30. Oktober 2013 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Betroffene traf am 3. März 2013 mit ihrem Ehemann (Verfahren V ZB 90/13 des Senats) und ihren drei minderjährigen Kindern aus Zypern auf dem Luftweg auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein. Dort wies sie sich mit ihrem gültigen ägyptischen Reisepass und ihrem gültigen zypriotischen Schen- gen-Visum und einem gefälschten tschechischen Aufenthaltstitel aus und stellte einen Schutzantrag. Die beteiligte Behörde verweigerte ihr und ihrer Familie am 6. März 2013 die Einreise, verfügte die Zurückweisung nach Zypern oder Groß- britannien, wo der Ehemann der Betroffenen einen Asylantrag gestellt hatte, und verbrachte die Familie in den Transitbereich des Flughafens. Zypern und 1 - 3 - Großbritannien waren zu einer Rücknahme der Betroffenen und ihrer Familie nicht bereit. Auf den Antrag der beteiligten Behörde vom 27. März 2013 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 gegen die Betroffene zur Siche- rung der Abreise den weiteren Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens bis einschließlich 8. Mai 2013 angeordnet. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde den Aufenthalt der Betroffenen und ihrer Familie im Transitbereich mit der Begrün- dung beendet, die zeitnahe Durchführung des Lufttransports sei unter anderem deshalb nicht gesichert, weil eines der Kinder (wegen einer epileptischen Er- krankung) einer ständigen medizinischen Betreuung bedürfe. Die daraufhin mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsanordnung des Amtsgerichts festzustellen, fortgeführte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung des weiteren Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens sei rechtmäßig gewesen. Die Zurückwei- sungsentscheidung der beteiligten Behörde sei bestandskräftig geworden und für die Entscheidung über den weiteren Transitaufenthalt verbindlich gewesen. Die Zurückweisung habe nicht sofort vollzogen werden können, weil Zypern eine Rücknahme abgelehnt habe. Sie sei aber auf Grund der geplanten Re- monstration gegenüber Zypern in den dafür bestehenden Fristen zu erwarten gewesen. Dass sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, stelle die Prognose des Amtsgerichts nicht in Frage. Die Entscheidung sei auch unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere habe ein 2 3 - 4 - Verstoß der beteiligten Behörde gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorge- legen. III. Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Beschwerde der Be- troffenen nicht. 1. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Verlängerung des Tran- sitaufenthalts schon deshalb unzulässig war, weil sie auf einem unzulässigen Verlängerungsantrag der beteiligten Behörde beruhte. a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den ange- ordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT- Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5). Dann nämlich bedarf er - wie die bei einer Ankunft auf dem Land- oder Seeweg allein mögliche Verhängung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG - einer richterlichen Anordnung. Das Festhalten des Betroffe- nen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensi- tät einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Se- nat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23). Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Be- 4 5 6 - 5 - schleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.). b) Ob und in welchem Umfang das aber auf der Grundlage von § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch für die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG und deren Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags gilt, ist zwei- felhaft. Die Vorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist an den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft ausgerichtet und könn- te auf die Verlängerung des Transitaufenthalts nur teilweise, nämlich nur hin- sichtlich der Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG, an- gewendet werden. Ob ein Verlängerungsantrag nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG unzulässig ist, wenn er diesen Anforderungen nicht genügt, muss hier nicht entschieden werden. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsermittlung. a) Für die Anordnung des weiteren Transitaufenthalts über 30 Tage hin- aus gilt jedenfalls die für die Anordnung einer Freiheitsziehung unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sach- aufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage 7 8 9 - 6 - haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (für Freiheitsentzie- hung: BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Insbesondere darf auch die Verlänge- rung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefäl- len und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14). b) Daran, dass die Anordnung des verlängerten Transitaufenthalts durch das Amtsgericht diesen Anforderungen genügt, bestanden nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel. Diesen Zweifeln ist es nicht nachgegangen, obwohl es nach § 26 FamFG dazu verpflichtet war. aa) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass eines der minderjähri- gen Kinder der Betroffenen schwerbehindert ist und unter epileptischen Anfällen leidet. Die beteiligte Behörde hat dazu dem Gericht mitgeteilt, sie habe der Be- troffenen und ihrer Familie die Einreise gestattet, weil eines der Kinder „ständi- ger medizinischer Behandlung bedurfte“. Nach den dem Beschwerdegericht vorliegenden Akten der Behörde lag dieser Mitteilung ein Bericht der nachge- ordneten Bundespolizeiinspektion zugrunde, demzufolge dieses Kind wegen epileptischer Anfälle mehrfach in stationärer Behandlung in den umliegenden Krankenhäusern war. Nach diesen Angaben sprach viel dafür, dass die Erkran- kung des Kindes schon vor Stellung des Verlängerungsantrags bekannt war. Dann aber war von vornherein zweifelhaft, ob das Ziel der Aufenthaltsverlänge- rung, die Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG), überhaupt er- reichbar war und ob der weitere Transitaufenthalt der Familie angesichts der besonderen Bedürfnisse dieses Kindes noch dem Kindeswohl entsprach und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügte. Die beteiligte 10 11 - 7 - Behörde hat den Transitaufenthalt letztlich aus gerade diesem Grund von sich aus beendet. bb) Das Beschwerdegericht musste diese Zweifel aufklären, da es auf Grund des gestellten Feststellungsantrags zu prüfen hatte, ob die Verlängerung des Transitaufenthalts der Betroffenen sachlich gerechtfertigt war. Dafür ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung hatte oder ob es die beteiligte Behörde unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit ge- mäß abzugeben (§ 27 Abs. 2 FamFG), unterlassen hat, in dem Verlängerungs- antrag auf die Erkrankung des Kindes hinzuweisen. Es kommt allein auf die objektive Sach- und Rechtslage an (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 für die Nichterwähnung eines staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens). IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht wird die aufgezeigten Gesichtspunkte aufzuklä- ren und - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - zu entscheiden haben, ob der 12 13 - 8 - Transitaufenthalt nach dem Ergebnis der ergänzenden Feststellungen, insbe- sondere zu der Frage, seit wann die Erkrankung des Kindes der beteiligten Be- hörde bekannt war, objektiv gerechtfertigt war. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013 - 934 XIV 152/13 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.05.2013 - 2-29 T 101/13 -