Entscheidung
V ZR 152/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 152/13 vom 30. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Ab- sage von mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wälte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Bereits hieran fehlt es. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die - mehrfach verlängerte - Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist am 17. Oktober 2013 abgelaufen ist. Eine von dem Notanwalt zu beantragende Wiedereinset- zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung 1 2 - 3 - nicht unverschuldet war, sondern auf der Niederlegung des Mandats des bishe- rigen Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) sowie darauf beruhte, dass der Kläger erst mit einem am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingegan- genen Schriftsatz die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Übernahme des Mandats für einen beigeordneten Rechts- anwalt wegen des bevorstehenden Ablaufs der Begründungsfrist unzumutbar gewesen. Eine Verlängerung der Frist hätte er nach § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO nicht erreichen können, da diese bereits um insge- samt drei Monate verlängert worden war und die Gegenseite, wie sich aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergibt, einer weiteren Verlängerung nicht zustimmte. 3 - 4 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2013 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 17.01.2013 - 4 O 439/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2013 - 4 U 35/13 - 4