Entscheidung
XI ZR 34/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 34/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) nimmt die beklagte Entschädi- gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: EAEG) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob die Be- klagte von ihr berechnete Handelsverluste in Abzug bringen durfte. Der Kläger beteiligte sich im Oktober 1993 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 60.447,24 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account (im Folgenden: PMA), einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgen- den: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand nach Nummer 1.4 der in den Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen die Anlage der Kundengelder in "Termingeschäften (Futures und Optionen) 1 2 - 3 - für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhal- tergeschäften" war. Die P. GmbH war bis Ende 1997 auf dem sogenannten Grauen Kapital- markt tätig. Ab dem 1. Januar 1998 wurde sie als Wertpapierhandelsbank ein- gestuft und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterstellt. Bereits ab Mitte 1993 hatte die P. GmbH begonnen, die für den PMA eingegangenen Verpflichtungen aus den Termingeschäften nicht mehr mit dem aktuellen Marktwert, sondern mit "Null" zu bewerten, um eingetretene Verluste zu verschleiern. Ab 1997 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zah- lungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten ver- wendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger Auszahlungen über insgesamt 48.778,98 €. Den Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, die den tatsächlichen Handelsverlauf nicht widerspiegelten. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage der von ihr überprüften Be- rechnungen des Insolvenzverwalters ausgehend vom rekonstruierten, tatsächli- chen Handelsverlauf des PMA für jeden Anleger den Verlauf und Endstand sei- ner Anlage. Für das Konto des Klägers ergab sich so unter Abzug der Handels- verluste zum 31. März 2005 ein Endbetrag von 1.808,54 €. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 90% seiner Anlagesumme ohne Agio abzüglich der Auszahlung und einer von 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten erbrachten Teilentschädigung, d.h. von 5.730,78 € nebst Rechts- hängigkeitszinsen. In Höhe der Teilentschädigung haben die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger meint, dass die Handelsverluste, die von der Beklagten mit 7.359,45 € beziffert worden sind, nicht hätten abgezogen werden dürfen. Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemach- ten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung stattgegeben und sie im Übri- gen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Beru- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein weiterer Entschädigungsan- spruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht zu. Dieser bemesse sich im Aus- gangspunkt zwar nach der Höhe des gegen die P. GmbH bestehenden An- spruchs aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB auf Rückzahlung aller für den PMA ein- gezahlten Gelder ohne Agio sowie aller tatsächlich erzielten Gewinne; Verluste aus der Anlage seien aber abzuziehen, soweit diese nicht durch Unterschla- gung oder Veruntreuung entstanden seien. Der Herausgabeanspruch umfasse 7 8 9 10 - 5 - nicht die Mittel, die in Ausführung des Auftrags - hier: zur Investition in Termin- geschäfte - verbraucht worden und nicht mehr vorhanden seien. Diese Sicht- weise stimme mit dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerent- schädigungsgesetzes überein. Danach würden nur solche Ansprüche ge- schützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Ei- gentum an Geldern oder Wertpapieren richteten, wozu auch Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gehörten, durch die - wie etwa im Fall der Unterschlagung oder Untreue - die Ansprüche des Kunden auf die Verschaf- fung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren verei- telt würden. Seien die Kundengelder dagegen vertragsgemäß verwendet wor- den, könnten derartige Ansprüche nicht beeinträchtigt worden sein, auch wenn die Anlage zu Verlusten geführt habe. Danach ergebe sich auf der Grundlage der Berechnung der Beklagten für den Kläger kein weiterer Entschädigungsanspruch. Soweit die Klägerseite die Berechnung der Beklagten in Frage stelle, sei dies unbeachtlich. Die Klä- gerseite trage die Darlegungs- und Beweislast für Höhe und Umfang des gel- tend gemachten Entschädigungsanspruchs. Hierzu genüge nicht die bloße Dar- legung der einzelnen Ein- und Auszahlungen. Vielmehr müsste sie im Falle des Bestreitens durch die Beklagte die Entwicklung der Anlage mit allen Gewinnen und Verlusten darlegen und beweisen. Bei der Bestimmung der Handelsverlus- te gehe es um die Bestimmung der Höhe der dem Anleger gegenüber dem Institut zustehenden Forderung und nicht etwa um eine Aufrechnungsforderung des Instituts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG, hinsichtlich derer die Be- klagte darlegungs- und beweispflichtig wäre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweis- last für die Verwendung der erhaltenen Einlagen tragen würde. Diese Beweis- lastgrundsätze seien auf den Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht anwendbar, weil es sich dabei um einen selbständigen ge- 11 - 6 - setzlichen Anspruch handele, dessen Voraussetzungen und Umfang eigen- ständig geregelt seien. Des Weiteren komme auch eine Beweislastumkehr nicht in Betracht, weil die Beklagte dem Beweis der tatsächlichen Handelsverläufe nicht näher stehe als die Klägerseite. Die Beklagte treffe allenfalls eine sekun- däre Darlegungslast, der sie vorliegend mit ihren konkreten Berechnungen nachgekommen sei. Diesem Vorbringen sei die Klägerseite nicht genügend entgegengetreten. Dies gelte insbesondere, soweit die Klägerseite in Abrede stelle, dass Handelsverluste durch eine vereinbarungsgemäße Handelstätigkeit der P. GmbH mit den Mitteln des PMA überhaupt entstanden seien. Substanti- ierten Vortrag dazu sei die Klägerseite schuldig geblieben. Im Übrigen be- schränke sie sich auf die Rechtsmeinung, Handelsverluste seien nicht zu be- rücksichtigen. Soweit die Klägerseite vorbringe, der Beklagten hätten nicht alle Kontoauszüge und Daten vorgelegen, sei dies mangels Benennung konkreter Unterlagen unsubstantiiert. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs der Klägerseite aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zu Recht die von der Beklagten berechneten Handelsverluste anspruchsmindernd berücksichtigt. 1. Die P. GmbH, ein unter anderem mit Finanzkommissionsgeschäften befasstes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), war nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordnetes Institut (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG). Den Ein- 12 13 - 7 - tritt des Entschädigungsfalles hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht gemäß § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 EAEG festgestellt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus Wertpapiergeschäften bejaht. a) Zwischen der Klägerseite und der P. GmbH ist ein Geschäftsbesor- gungsvertrag über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumen- ten (hier: Derivate, § 1 Abs. 11 Sätze 1 und 4 KWG) im eigenen Namen für fremde Rechnung geschlossen worden. Dabei handelt es sich - wie der Senat mit Urteil vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 Rn. 15 ff.) im Einzelnen begründet hat - um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG. b) Es bestand auch eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010; vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 15) sind Verbindlichkei- ten aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierge- schäften gehalten werden. Wie der Senat mit Urteil vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 14 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat, wird von dieser Vorschrift auch der von der Klägerseite gegen die P. GmbH geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihr eingezahl- ten Gelder, der seine Grundlage in § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB hat, erfasst. Denn bei den vertragswidrig verwendeten Anlagegeldern handelt es sich um 14 15 16 17 - 8 - Gelder, die dem Anleger gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Das Einlagensicherungs- und An- legerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch den Schutz des Anlegers vor solchen Vertragsverletzungen eines Instituts, die den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln (Senatsurteil vom 23. November 2010, aaO, Rn. 28). 3. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst der Entschädigungs- anspruch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die von der Beklagten berechneten, tatsächlichen Handelsverluste. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapier- geschäften, wie bereits erwähnt, Verpflichtungen eines Instituts auf Rückzah- lung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapier- geschäften gehalten werden. Handelsverluste, die aufgrund einer vertragsge- mäßen Anlage der Gelder entstanden sind, werden davon nicht erfasst. a) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits unmittelbar aus dem - dem Entschädigungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zugrundeliegenden - Herausgabeanspruch des ein- zelnen Anlegers gegen die P. GmbH aus § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB. Da- nach wird der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zwar grundsätzlich von der Verpflichtung, zur Auftragsausführung erhaltene Gelder wieder zurückzuzahlen, frei, wenn er diese auftragsgemäß weitergeleitet oder bestimmungsgemäß ver- braucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 49, vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGHReport 2002, 71 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383). Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus- 18 19 20 - 9 - nahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der P. GmbH bzw. dem Insolvenz- verwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vor- gehens der P. GmbH, in betrügerischer Weise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19). Dieser Einwand steht der Klägerseite indes gegenüber der Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - im Rahmen des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht zu. b) Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs- und Anlegerent- schädigungsgesetzes sind im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder tatsächlich angefallene Handelsverluste bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zu berücksich- tigen. Nach der Gesetzesbegründung zur bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung des § 1 Abs. 4 EAEG sollen in den Schutzbereich der Norm nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften fallen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören, nicht dagegen beispielsweise Schadenser- satzansprüche aus Beratungsfehlern (BT-Drucks. 13/10188, S. 16). Mit der Neufassung des § 1 Abs. 4 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsge- setz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) sollten nach dem Willen des Gesetz- gebers im Wesentlichen redaktionelle Unklarheiten des Normtextes beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 69 f.), die den Schutzbereich der Vorschrift 21 22 - 10 - unberührt gelassen, insbesondere nicht erweitert haben. Wenngleich die Unter- scheidung zwischen Hauptleistungspflichten und Schadensersatzansprüchen aus Beratungsfehlern im Hinblick darauf zweifelhaft ist, dass auch die Bera- tungsleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellen kann, ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel klar. Geschützt werden nur solche Ansprüche des Anlegers, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten. Dazu gehören auch An- sprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, durch die - wie etwa im Falle der Unterschlagung oder Untreue - die Ansprüche des Kunden auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapie- ren vereitelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 24 mwN und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 27). Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie ent- standen sind, unterfallen daher nicht dem Schutz des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (Senatsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, aaO). Eine solche Eingrenzung des Schutzbereichs ist auch europarechtskon- form. § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG 1997 Nr. L 84 S. 22). Dieser be- stimmt, dass dem Anleger Gelder zurückzuzahlen sind, die ihm geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpa- piergeschäften gehalten werden. Weiterhin gewährleistet diese Norm, dass dem Anleger die Finanzinstrumente zurückgegeben werden, die diesem gehö- ren und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften ge- halten, verwahrt oder verwaltet werden. Einen Anspruch des Anlegers auf Aus- gleich von Handelsverlusten, die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ver- 23 - 11 - wendung der Anlegergelder entstanden sind, will die Richtlinie - was auch ihr Erwägungsgrund 8 unterstreicht - nicht gewähren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem auch nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, der im Rahmen eines auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückge- währanspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P. GmbH ge- gen einen Anleger wegen der an diesen von der P. GmbH geleisteten Auszah- lungen Handelsverluste nicht berücksichtigt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19). Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob die P. GmbH die Gel- tendmachung etwaiger Gegenpositionen verwirkt hat, weil der Insolvenzverwal- ter im Grundsatz voll in die - zivilrechtlich geprägte - Rechtsposition des Schuldners einrückt. Dies ist dagegen in dem Verhältnis zwischen Entschädi- gungseinrichtung und Anleger bei der Bestimmung des Umfangs des Entschä- digungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht der Fall. Dieser richtet sich nach dem - oben umrissenen - Schutzzweck der Anlegerentschädigung, der eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Handels- oder Kursverluste nicht vorsieht. c) Das Berufungsgericht hat schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - für die Bemessung der Handelsverluste auch zu Recht die Berech- nung der Beklagten zugrundegelegt und das diesbezügliche (einfache) Bestrei- ten der Klägerseite für nicht ausreichend erachtet. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG richtet sich der Entschädigungsan- spruch des Anlegers nach Höhe und Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger 24 25 26 - 12 - Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Die Bemessung des Entschädigungsanspruchs erfolgt danach in zwei Schritten. Zunächst sind Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften festzustellen. Die- se umfassen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Verpflichtungen des Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Sodann sind etwaige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts zu klären und gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen dem Entschädigungsanspruch gegenüberzustellen. Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast hat der Anleger die Höhe des von ihm geltend gemachten Entschädigungsan- spruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, während die Entschädi- gungseinrichtung zu etwaigen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten des Instituts vortragen muss (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 32 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22). Dabei kann sich der Anleger zunächst auf die Darstel- lung der von ihm erbrachten Einzahlungen (ohne Agio) und der an ihn geleiste- ten Auszahlungen beschränken. Verlangt er darüber hinaus die Auszahlung tatsächlich erzielter Gewinne, muss er auch diese darlegen. Dagegen muss er zu etwaigen Verlusten - soweit deren Entstehung ihm wie hier verschwiegen worden ist - keinen Vortrag halten. Dies ist dann Sache der Entschädigungsein- richtung, zu deren Aufgaben es nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG gehört, die an- gemeldeten Ansprüche zu prüfen; zu diesem Zweck stehen ihr die in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 EAEG genannten Ermittlungsbefugnisse zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 Rn. 55 ff.). Hat die Entschädigungseinrichtung unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehen- den Ermittlungsmöglichkeiten die dem einzelnen Anleger zustehende Entschä- digungssumme detailliert und nachvollziehbar berechnet, ist es dem Anleger 27 - 13 - zwar unbenommen, diese Berechnung anzugreifen. Ihm kommt insoweit aber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Darlegungslast zu, so dass ein bloß einfaches oder nur pauschal auf das gesamte Rechenwerk bezogenes Bestrei- ten unbeachtlich ist. Denn die Entschädigungseinrichtung steht gleichermaßen wie der Anleger außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und hat zu Beginn des Entschädigungsverfahrens keine nähere Kenntnis von den maßge- benden Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - XI ZR 59/88, juris Rn. 23 f. mwN, in WM 1990, 343 nicht abgedruckt). Für eine Zurechnung der Kenntnis des Instituts fehlt es an einer Rechtsgrundlage; die Entschädigungs- einrichtung steht - aus Sicht der Anleger - auch nicht "in dessen Lager". Bei dieser Sachlage muss der Anleger den nachprüfungsfähigen Vortrag der Ent- schädigungseinrichtung zur Höhe der Handelsverluste substantiiert bestreiten, wenn er ihm entgegentreten will. bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerseite zu Recht als unerheblich angesehen und deshalb der Ermittlung der Entschädigungshöhe die Berechnung der Beklagten zugrundegelegt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die gesamte Handelstätigkeit der P. GmbH im Zusammenhang mit dem PMA aufgeklärt und im Einzelnen nachvollzogen. Hierzu hat sie die Unter- lagen des Insolvenzverwalters ausgewertet und sachlich wie rechnerisch über- prüft. Auf diese Weise hat die Beklagte Gewinne und Verluste des PMA in den einzelnen Handelsperioden ermittelt und auf dieser Grundlage die Kontenver- läufe der einzelnen Anleger nachgezeichnet. Diese konkreten Berechnungen hat die Klägerseite nicht substantiiert bestritten. Sie hat insbesondere nicht auf- gezeigt, welche konkreten Positionen in den Berechnungen fehlerhaft sein sol- len. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Einwendungen der Klä- gerseite auseinandergesetzt, ohne dass die Revision insoweit einen Rechts- 28 29 - 14 - oder Verfahrensfehler dartut oder ein solcher aus anderen Gründen erkennbar ist. Die Revision stellt lediglich noch in Frage, dass die vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäfte angelegt worden seien; dieser nur pauscha- le Vortrag genügt indes den Anforderungen an die der Klägerseite obliegende gesteigerte Darlegungslast nicht. Wiechers Joeres Grüneberg Maihold Menges Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2012 - 36 O 118/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2012 - 9 U 203/12 -