Entscheidung
1 StR 525/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/13 vom 6. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgeho- ben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbe- sondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von ei- nem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landge- richt hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwä- gungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zu- rückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03). Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumes- sung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berück- sichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe ge- langt wäre. Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Ge- schädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilde- rungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13). 3 4 5 - 4 - Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellun- gen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Wider- spruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich. Raum Wahl Graf Cirener Radtke 6