Entscheidung
I ZR 9/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 9/13 vom 6. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Be- klagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert entsprechend den Angaben der Klägerin unter Einbeziehung von 208,65 € Abmahnkosten auf 20.208,65 € bzw. 20.208 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend ge- machten Abmahnkosten sind jedoch abzusetzen, weil sie weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5). Damit ist von einer nicht über 20.000 € liegenden Beschwer auszugehen. Da der Beklagte die Wertfestsetzung in den Vorinstan- zen nicht beanstandet hat, kann er auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe- 1 - 3 - schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH aaO Rn. 4). Der Beklagte hat auch in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde keine 20.000 € übersteigende Beschwer glaubhaft gemacht. Auf in anderen Verfahren festgesetzte Streitwerte kommt es für das vorliegende Ver- fahren nicht an. Auch das von der Beschwerde geltend gemachte Interesse der Allge- meinheit am Thema "Geschäfte mit Hörgeräte" rechtfertigt keine Erhöhung der Beschwer des Beklagten. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2011 - 13 O 68/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.01.2013 - 6 U 16/11 - 2 3