Entscheidung
IX ZR 77/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 77/13 vom 7. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. November 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Streitwert wird auf 5,8 Mio. € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach zwischen den Parteien kein Anwaltsvertrag zu- stande gekommen ist. Das Berufungsgericht ist entgegen den Rügen der Beschwerde nicht da- von ausgegangen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlos- sener Beratungsvertrag unwirksam gewesen wäre. Es hat vielmehr in Einklang mit der von der Beschwerde angeführten Entscheidung, wonach das Verbot 1 2 3 - 3 - widerstreitender Interessen dem Rechtsanwalt nicht bereits den Abschluss ei- nes Anwaltsvertrags, sondern ein Tätigwerden in den widerstreitenden Angele- genheiten untersagt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 25), lediglich ange- nommen, dass die Beklagte nicht in der Lage war, auch die Interessen des Klä- gers zu vertreten und zu schützen. Auch wenn das Verbot der Vertretung wi- derstreitender Interessen nicht den Abschluss des Anwaltsvertrags verbietet (vgl. BVerfG, aaO), wird ein Rechtsanwalt gleichwohl die Eingehung derartiger Vertragsverhältnisse tunlichst vermeiden, weil er sämtliche Mandate beenden muss, sobald er die widerstreitende Interessenlage erkennt (vgl. BVerfG, aaO). Bei dieser Sachlage ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu bean- standen. 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ein Vertragsverhältnis der Parteien ergebe sich aus der in der Garantieerklärung zugunsten der Beklagten enthal- tenen Zustellungsvollmacht, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung aus- drücklich zur Kenntnis genommen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise ausei- nandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2012 - 2-28 O 27/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 16 U 139/12 - 6