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Entscheidung

V ZR 252/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 252/12 vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €. Gründe: I. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tank- stelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einhaltung der Lärmschutz- bestimmungen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit Ein- schränkungen aufrechterhalten, nämlich soweit Überschreitungen der Lärm- schutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb zurückzufüh- 1 - 3 - ren sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lärm- schutzbestimmungen reduziert werden können. Mit der Beschwerde wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Revi- sion gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten Revisionsver- fahren will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem Oberlandesgericht ausgeurteilten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen. II. Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht - wie gebo- ten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Re- vision geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000 € übersteigt. 1. Für die Beschwer des Klägers gilt Folgendes: a) Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer auf Unterlas- sung von einem benachbarten Grundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu be- stimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter An- haltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigen- tum 2011, 1019 f. mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, in welchem er - ausgehend von einem jährlichen Mietaus- fall von 8.000 € und von einem „Faktor des Ertragswerts für Mehrfamilienhäu- ser, der ca. das 12- bis 14fache des Jahreswerts beträgt“ - die Festsetzung ei- nes Streitwerts von 100.000 € für die erste und zweite Instanz als notwendig angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollzieh- bar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung. 2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Interes- ses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausführung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. Se- nat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.). Dass dieser Wert 20.000 € übersteigt, kann nicht festgestellt werden. Die Be- klagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf die ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000 € zu verzichten. Daraus las- sen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten. III. Die Kostenentscheidung beruht - in Anlehnung an die Kostenentschei- dung in dem Berufungsurteil - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des 6 7 8 - 5 - Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.05.2012 - 4 O 219/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 U 1011/12 -