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Entscheidung

4 StR 464/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 464/13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 7. Juni 2013 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maß- gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zustän- digen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten „gemeinschaftlichen“ Diebstahls, räuberischer Erpressung und schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von einer Einbe- ziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 (Az. 19b Ds – 84 Js 779/10 – 856/10) und vom 1 - 3 - 20. November 2012 (Az. 19a Ds – 91 Js 1515/12 – 190/12) sowie des Amts- gerichts H. vom 28. Februar 2013 (Az. 240 Ds – 3231 Js 8091/12 – 432/12) hat es abgesehen. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begrün- dete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Einer nach einer abgeurteilten Tat ergangenen und noch nicht erledig- ten früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03, Rn. 6 insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. De- zember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat Nr. 4 (versuchter Diebstahl) am 27. November 2012 und damit nach dem Strafbefehl des Amts- gerichts G. vom 17. Oktober 2012 und auch nach dem Strafbefehl desselben Gerichts mit dem Az. 19a Ds – 91 Js 1515/12 – 190/12 verübt, so- fern dieser – wie im Urteilstenor und auf UA 21 angegeben – am 20. November 2012 und nicht – wie in den Feststellungen auf UA 5 aufgeführt – am 12. De- zember 2012 ergangen ist. Da Feststellungen zum Vollstreckungsstand bezo- gen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ebenso fehlen wie die Angabe der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten (zu den Anfor- derungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Ge- 2 3 4 - 4 - samtstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10), das Landgericht jedoch die Vorausset- zungen für eine Einbeziehung nach § 55 StGB ersichtlich für gegeben erachtet hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 als erster unerledigter Ver- urteilung eine Zäsurwirkung zukommt und deshalb eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten Nr. 1 bis 3 möglich ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil für die Tat Nr. 4 eine Einzelgeldstrafe (90 Tagessätze in Höhe von je 10 Euro) verhängt worden ist und deren möglicherweise nicht veranlasste Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt haben kann. b) Schließlich hat das Landgericht auch nicht beachtet, dass im Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen in eine Gesamt- strafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen ist, sofern die erforderlichen Vor- aussetzungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 – 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382). Für die Nachvollziehbarkeit der hierzu ge- troffenen Entscheidungen bedarf es ebenfalls der Mitteilung des Vollstre- ckungsstands und der jeweiligen Tatzeiten. 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver- 5 6 7 - 5 - fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Ge- richt wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin